Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 03.02.1996 mit Änderungen vom 09.07.2002, 13.12.2005 und 10.11.2021

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach in seiner Sitzung vom 03.02.1996 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuergegenstand

1) Die Stadt Bad Urach erhebt die Hundesteuer nach dieser Satzung.

2) Der Steuer unterliegt das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet, soweit es nicht ausschließlich der Erzielung von Einnahmen dient.

3) Wird ein Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden gehalten, so ist die Stadt Bad Urach steuerberechtigt, wenn der Hundehalter seine Hauptwohnung in Bad Urach hat.

§ 2 Steuerschuldner und Haftung, Steuerpflichtiger

1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

5) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

1) Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird. Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Tag.

2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.§ 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 5 bleiben unberührt.

§ 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer

1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

2) Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

3) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.

§ 5 Steuersatz

1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 700,00 Euro für jeden von der Ortspolizeibehörde festgestellten Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren im Sinne von § 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum vom 03. August 2000, GBL Satz 574 (PolVO), und für jeden gefährlichen Hund im Sinne von § 2 PolVO sowie für jeden Hund, der einer der folgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen: American Staffordshire Terrier, Bordeaux Dogge, Bullmastiff, Bullterrier, Chinesischer Kampfhund, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa Inu, American Bulldog und Alano.

2) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Hunden beträgt die Steuer im Kalenderjahr für jeden Hund 120,00 Euro. Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, beträgt die Steuer den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Bruchteil der Jahressteuer.

3) Hält ein Hundehalter im Stadtgebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz auf 1.400,00 Euro und der nach Absatz 2 geltende Steuersatz auf 240,00 Euro für den zweiten und jeden weiteren Hund. Werden neben Kampfhunden oder neben im Zwinger (§ 7) gehaltenen Hunden noch andere Hunde gehalten, so gelten diese als „weitere Hunde“. Hierbei bleiben nach § 6 steuerfreie Hunde außer Betracht.

4) Bei anderen als in Absatz 1 genannten Hunden beträgt die Zwingersteuer für Zwinger im Sinne von § 7 Absatz 1 das Zweifache des Steuersatzes nach Absatz 2. Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um die Zwingersteuer nach Satz 1.

§ 6 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung

1 ) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen. Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B, BL, aG oder H besitzen.

2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

3. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehalten werden. Die Entfernung der Gebäude zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen muss mindestens 200 m Luftlinie betragen.

2) Für Hunde mit erfolgreich abgeschlossener Begleithundeprüfung, Herbstzuchtprüfung, Verbandsgebrauchsprüfung, jagdlicher Brauchbarkeitsprüfung oder einer Vielseitigkeitsprüfung für Gebrauchshunde (VGP) wird die Hundesteuer einmalig um 50 % für zwei Jahre ermäßigt. Die Prüfungen sind bei einem vom VDH (Verband für das deutsche Hundewesen) anerkannten Verein abzulegen. Die Steuerermäßigung tritt ab dem auf die Prüfung folgenden Jahr für zwei Jahre ein.

3) Für Hunde im Sinne von § 5 Absatz1 wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.

§ 7 Zwingersteuer

1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Absatz 4 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.

2) Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.

§ 8 Allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen

1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Absatz 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

2) Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn

1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,

2. in den Fällen des § 7 keine ordnungsmäßigen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen.

3. In den Fällen des § 6 Nummer 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde.

§ 9 Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

2) In den Fällen der §§ 3 und 4 Absatz 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.

3) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Absatz 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

§ 10 Anzeigepflicht

1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt schriftlich anzuzeigen. Dabei ist die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzugeben.

2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadt innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.

3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.

4) Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 11 Hundesteuermarken

1) Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.

2) Die Verwaltung bestimmt die Gültigkeitsdauer der Steuermarken und den Zeitpunkt für die Herausgabe neuer Steuermarken.

3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.

4) Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden, anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.

5) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.

6) Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Absatz 2 Nummer 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.