Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer (Vergnügungssteuersatzung)

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vom 15.03.2011, in der Fassung der Änderung durch Satzung vom 30.06.2020, in Kraft getreten am 01.08.2020

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 in Verbindung mit §§ 2, 8 Absatz 2 und 9 Abs. 4 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 15.03.2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

Die Stadt Bad Urach erhebt eine Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 2 Steuergegenstand

1) Der Vergnügungssteuer unterliegen Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräte, die im Stadtgebiet an öffentlich zugänglichen Orten (zum Beispiel in Spielhallen, Gaststätten, Kantinen, Vereinsräumen) zur Benutzung gegen Entgelt bereitgehalten werden.

2) Als öffentlich zugänglich gelten auch Orte, die nur gegen Entgelt gleich welcher Art oder nur von einem bestimmten Personenkreis (zum Beispiel Vereinsmitgliedern) betreten werden dürfen.

§ 3 Steuerbefreiungen

Von der Steuer nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind

1. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart nur für die Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und geeignet sind (zum Beispiel mechanische Schaukeltiere),

2. Geräte ohne Gewinnmöglichkeit oder mit Warengewinnmöglichkeit, die auf Jahrmärkten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen bereitgehalten werden,

3. Geräte zur Wiedergabe von Musikdarbietungen (zum Beispiel Musikautomaten),

4. Billardtische, Tischfußballgeräte, Dart-Spielgeräte und Flipper,

5. Personalcomputer, die Zugang zum Internet verschaffen.

§ 4 Steuerschuldner, Haftung

1) Steuerschuldner ist derjenige, für dessen Rechnung die in § 2 genannten Geräte aufgestellt sind (Aufsteller). Mehrere Aufsteller sind Gesamtschuldner.

2) Neben dem Steuerschuldner haftet als Gesamtschuldner, wem eine Meldepflicht nach § 8 Absatz 2 obliegt.

§ 5 Steuerpflicht und Steuerschuld Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit

1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem der Steuergegenstand aufgestellt, beziehungsweise in Betrieb genommen wird; sie endet mit Ablauf des Tages, an dem er entfernt wird, beziehungsweise mit dem Tag der Außerbetriebnahme.

2) Die Steuerschuld für einen Kalendermonat entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats. Endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendermonats, so entsteht die Steuerschuld für diesen Kalendermonat mit dem Ende der Steuerpflicht.

3) Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

§ 6 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Steuer ist

a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit die elektronisch gezählte Bruttokasse (elektronisch gezählte Kasse zuzüglich Röhrenentnahmen abzüglich Röhrenauffüllungen, Falschgeld und Fehlgeld);

b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte. Hat ein Gerät mehrere selbständige Spielstellen, die unabhängig voneinander und zeitlich ganz oder teilweise nebeneinander bedient werden können, so gilt jede dieser Spielstellen als ein Gerät.

§ 7 Steuersatz

1) Der Steuersatz beträgt für jeden angefangenen Kalendermonat der Steuerpflicht für das Bereithalten eines Gerätes (§ 2 Absatz 1)

1. mit Gewinnmöglichkeit an den in § 2 Absatz 1 genannten Orten 25 v.H. der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.

2. ohne Gewinnmöglichkeit aufgestellt

a) in einer Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Absatz 3 der Gewerbeordnung 100,00 Euro

b) an sonstigen Aufstellungsorten 50,00 Euro.

2) Zeiten der Betriebsruhe und der vorübergehenden Außerbetriebnahme des Steuergegenstandes werden nur dann berücksichtigt, wenn sie

a) ununterbrochen länger als einen vollen Monat dauern und

b) dies dem Steueramt spätestens am Tag des Beginns schriftlich mitgeteilt worden ist.

3) Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Gerätes (§ 2 Absatz 1) ein gleichartiges Gerät, so wird die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.

4) Bei Standortwechsel innerhalb des Stadtgebietes wird die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Änderung vorgenommen wurde, nur einmal berechnet. Dies gilt entsprechend bei einem Wechsel in der Person des Aufstellers; für den laufenden Kalendermonat bleibt der seitherige Aufsteller steuerpflichtig.

§ 8 Meldepflicht

1) Geräte und Spieleinrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 1 sind beim Steueramt der Stadt Bad Urach innerhalb von zwei Wochen nach Aufstellung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung gilt als Steuererklärung, soweit eine Besteuerung nach § 7 Absatz 1 Ziffer 2 erfolgt.

2) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Aufsteller (§ 4 Absatz 1), daneben auch der Besitzer der für die Aufstellung benutzten Räumlichkeiten oder Grundstücke, falls der Aufsteller seiner Pflicht nicht nachkommt.

3) Entfernte Geräte oder Spieleinrichtungen (§ 2 Absatz 1) sind innerhalb von zwei Wochen nach deren Entfernung schriftlich abzumelden. Wird diese Frist versäumt, kann die Steuer bis einschließlich des Kalendermonats festgesetzt werden, in dem die Abmeldung dem Steueramt zugegangen ist.

§ 9 Steuererklärung

1) Der Steuerschuldner hat der Stadt bis zum 10. Werktag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit den Inhalt der Bruttokasse anhand eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks, getrennt nach Spielgeräten mitzuteilen (Steuererklärung). Der Steuererklärung sind alle Zählwerks-Ausdrucke mit sämtlichen Parametern entsprechend § 6a) für den jeweiligen Erhebungszeitraum anzuschließen. Erfolgt keine Erklärung, so wird der Kasseninhalt geschätzt und von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen nach der Abgabenordnung Gebrauch gemacht.

2) Zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage ist der Steuerschuldner verpflichtet, mindestens einmal im Erhebungszeitraum das Einspielergebnis (elektronisch gezählte Bruttokasse) festzustellen. Für die Steuererklärung nach Absatz 1 ist der letzte Tag des jeweiligen Kalendermonats als Auslesetag der elektronisch gezählten Bruttokasse zugrunde zu legen. Für den Folgemonat ist lückenlos an den Auslesezeitpunkt (Tag und Uhrzeit des Ausdrucks) des Auslesetages des Vormonats anzuschließen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Meldepflichten nach § 8 Absatz 1 bis 2 und Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 bis 2 und Absatz 2 nicht nachkommt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2011 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer.