Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 09.07.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Stadt Bad Urach betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.
Daneben werden im Stadtgebiet weitere Kindertageseinrichtungen durch andere Träger (z.B. Kirchen, eingetragene Vereine) betrieben, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten.
(1) Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG.
(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.
(2) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist in der „Ordnung für die städtischen Kindergärten und Kindertagesstätten“ geregelt.
(3) Für die Aufnahme eines Kindes gelten von allen Einrichtungsträgern in Bad Urach gemeinsam entwickelte, verbindliche Aufnahmekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht.
(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beider Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten. Zur Aufnahme eines Kindes müssen die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und die Aufnahmeunterlagen vorliegen.
(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch beide Sorgeberechtigten bzw. der/ des alleinig Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger mit der bestehenden Kündigungsfrist. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, endet die Betreuung zum Ende des Monats, in dem der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht.
(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt.
(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes beenden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Gründe sind unter anderem
- das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als 4 Wochen, oder
- die Nichtzahlung bzw. teilweise Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung, oder
- erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern des Trägers nicht ausgeräumt werden können, oder
- die erhebliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes durch das Verhalten eines Kindes, oder
- die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten, oder
- der Wegzug einer Familie außerhalb der Gemarkungsgrenzen von Bad Urach; oder
- wiederholte und grobe Pflichtverletzungen der Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten, oder
- das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes
(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 6 erhoben. Sie sind monatlich für 11 Monate jährlich zu entrichten.
(2) Der Gebührenmaßstab ist der jeweilig belegte Betreuungsplatz.
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes ab dem 16. des jeweiligen Monats ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 6 Abs. 5 auf 50 von Hundert.
(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien der Einrichtung zu entrichten. Lediglich der Monat August bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Eine Gebührenschuld besteht auch bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aus betrieblichen Gründen sowie wegen höherer Gewalt von weniger als zwei Wochen.
(5) Bei der erforderlichen Nutzung der Sommerferienbetreuung wird eine gesonderte, zusätzliche Benutzungsgebühr erhoben.
(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, wirtschaftlich nicht selbständig sind und nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Zusätzlich werden gleichzeitig betreute Kinder einer Familie in einer Einrichtung und derselben gebuchten Betriebsform bei der Staffelung der Gebühr berücksichtigt. Unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Eine Veränderung bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder muss vom Gebührenschuldner unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr wird ab dem Monat neu festgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde bzw. durch vorhandene personenbezogene Daten bekannt wird.
(2) Familien, die im Teilort Bad Urach - Seeburg wohnhaft sind, werden von der Benutzungsgebühr für die Betriebsformen Regelkindergarten bis zu 35 Stunden/ Woche und Verlängerte Öffnungszeit mit 30 Stunden/ Woche (Anlage 1) befreit. Ausgenommen sind gebuchte Betriebsformen, die von der Benutzungsgebühr des Regelkindergartens und der Einrichtungen mit einer verlängerten Öffnungszeit für Kinder ab drei Jahren abweichen
(3) Die Gebühr kann auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist. (§ 22 SGB VIII, § 90 Abs. 4 SGB VIII) Beziehen die Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist.
(4) Die Stadt wird ermächtigt in begründeten Härtefällen, je nach Lage des Einzelfalles, eine individuelle Ermäßigung der Gebühren zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt wurde, obliegt dem Gebührenschuldner die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der entsprechenden Voraussetzungen für die Ermäßigung, eine Nachberechnung. Vorrangig sind gesetzliche Leistungen nach den Sozialleistungsgesetzen (z.B. SGB II, SGB VIII, SGB XII) und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach (§ 6 Absatz 3) geltend zu machen.
(5) Für die Inanspruchnahme der städtischen Kindertageseinrichtungen werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes die Gebührensätze erhoben, die sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis ergeben, welche als Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung sind.
(1) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach § 6 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühr ist in 12 Monatsraten zu leisten.
(2) Werden die Mahlzeiten an die Kindertageseinrichtungen geliefert, wird zusätzlich zu der Verpflegungsgebühr eine Liefergebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.
(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten bzw. ist die/der alleinig Sorgeberechtigte des Kindes. Des Weiteren kann auch Gebührenschuldner werden, wer die Aufnahme eines Kindes in die Betreuungseinrichtung beantragt und damit die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn oder zur Mitte des Monats, für den der Betreuungsplatz belegt ist.
(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.
(3) Die Gebührenschuld ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
(4) Die Verpflegungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.
(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn
- sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Arbeitsstelle
ändert,
- ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
- sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
- weitere Impfungen beim Kind erfolgt sind
- Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
- am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können.
(2) Gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung sind die Gebührenschuldner verpflichtet unverzüglich mitzuteilen, wenn
- - sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Bankverbindung, die Arbeitsstelle
ändert,
- ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
- sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
- Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
- am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können,
- sich die Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, die wirtschaftlich nicht selbständig sind und im Haushalt des Gebührenschuldners leben ändert, zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet.
Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach vom 01.09.2023 außer Kraft.
Ausgefertigt
Bad Urach, den 10.07.2024
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Betriebsformen
RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3
Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG
RG, 30 Stunden |
RG/AM, 30 Stunden | RG, 32,25 Stunden | RG, 33 Stunden | VÖ, 30 Stunden | VÖ, 35 Stunden | VÖ/AM, 30 Stunden | GT/Ü3, 40 Stunden |
GT/Ü3, 45 Stunden | GT/U3, 40 Stunden | GT/U3, 45 Stunden | VÖ/U3 30 Stunden | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 Kind | 162,00 Euro | 246,00 Euro | 174,00 Euro | 177,00 Euro | 197,00 Euro | 230,00 Euro | 297,00 Euro | 310,00 Euro | 348,00 Euro | 478,00 EUR | 539,00 EUR | 356,00 EUR | |
2 Kinder | 1 Kind in Betriebsform | 123,00 Euro | 187,00 Euro | 132,00 EUR | 135,00 Euro | 150,00 Euro | 175,00 Euro | 226,00 Euro | 236,00 Euro | 264,00 Euro | 363,00 EUR | 410,00 EUR | 271,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 228,00 Euro | 346,00 Euro | 244,00 EUR | 250,00 Euro | 278,00 Euro | 324,00 Euro | 418,00 Euro | 437,00 Euro | 488,00 Euro | 672,00 EUR | 759,00 EUR | 501,00 EUR | |
3 Kinder | 1 Kind in Betriebsform |
83,00 Euro |
125,00 Euro | 89,00 EUR | 90,00 Euro | 100,00 Euro | 117,00 Euro | 151,00 Euro | 158,00 Euro | 177,00 Euro | 244,00 EUR | 275,00 EUR | 182,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 153,00 Euro | 231,00 Euro | 165,00 EUR | 167,00 Euro | 185,00 Euro | 216,00 Euro | 279,00 Euro | 292,00 Euro | 327,00 Euro | 451,00 EUR | 509,00 EUR | 337,00 EUR | |
3 Kinder in Betriebsform |
213,00 Euro | 321,00 Euro | 229,00 EUR | 232,00 Euro | 257,00 Euro | 301,00 Euro | 388,00 Euro | 406,00 Euro | 455,00 Euro | 628,00 EUR | 708,00 EUR | 468,00 EUR | |
4 Kinder | 1 Kind in Betriebsform | 28,00 Euro | 42,00 Euro | 30,00 EUR | 30,00 Euro | 33,00 Euro | 39,00 Euro | 50,00 Euro | 53,00 Euro | 59,00 Euro | 81,00 EUR | 92,00 EUR | 61,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 52,00 Euro | 78,00 Euro | 56,00 EUR | 56,00 Euro | 61,00 Euro | 72,00 Euro | 93,00 Euro | 98,00 Euro | 109,00 Euro | 150,00 EUR | 170,00 EUR | 113,00 EUR | |
3 Kinder in Betriebsform | 72,00 Euro | 108,00 Euro | 78,00 EUR | 78,00 Euro | 85,00 Euro | 100,00 Euro | 129,00 Euro | 136,00 Euro | 152,00 Euro | 209,00 EUR | 237,00 EUR | 157,00 EUR | |
4 Kinder in Betriebsform | 89,00 Euro | 134,00 Euro | 96,00 EUR | 96,00 Euro | 105,00 Euro | 124,00 Euro | 160,00 Euro | 169,00 Euro | 188,00 Euro | 259,00 EUR | 293,00 EUR | 194,00 EUR | |
Verpflegungsgebühr | 71,00 Euro | 71,00 Euro | 71,00 EUR | 71,00 EUR | |||||||||
Betriebsformen
RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3
Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG
RG, 30 Stunden |
RG/AM, 30 Stunden | RG, 32,25 Stunden | RG, 33 Stunden | VÖ, 30 Stunden | VÖ, 35 Stunden | VÖ/AM, 30 Stunden | GT/Ü3, 40 Stunden |
GT/Ü3, 45 Stunden | GT/U3, 40 Stunden | GT/U3, 45 Stunden | VÖ/U3 30 Stunden | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 Kind | 174,00 Euro | 264,00 Euro | 187,00 Euro | 190,00 Euro | 211,00 Euro | 247,00 Euro | 319,00 Euro | 333,00 Euro | 373,00 Euro | 513,00 EUR | 578,00 EUR | 382,00 EUR | |
2 Kinder | 1 Kind in Betriebsform | 132,00 Euro | 201,00 Euro | 142,00 EUR | 144,00 Euro | 160,00 Euro | 188,00 Euro | 242,00 Euro | 253,00 Euro | 283,00 Euro | 390,00 EUR | 439,00 EUR | 290,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 244,00 Euro | 372,00 Euro | 263,00 EUR | 266,00 Euro | 296,00 Euro | 348,00 Euro | 448,00 Euro | 468,00 Euro | 524,00 Euro | 721,00 EUR | 812,00 EUR | 537,00 EUR | |
3 Kinder | 1 Kind in Betriebsform |
89,00 Euro |
135,00 Euro | 95,00 EUR | 97,00 Euro | 108,00 Euro | 126,00 Euro | 163,00 Euro | 170,00 Euro | 190,00 Euro | 262,00 EUR | 295,00 EUR | 195,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 165,00 Euro | 250,00 Euro | 176,00 EUR | 179,00 Euro | 200,00 Euro | 233,00 Euro | 301,00 Euro | 314,00 Euro | 351,00 Euro | 485,00 EUR | 546,00 EUR | 361,00 EUR | |
3 Kinder in Betriebsform |
229,00 Euro | 347,00 Euro | 245,00 EUR | 249,00 Euro | 278,00 Euro | 324,00 Euro | 418,00 Euro | 437,00 Euro | 488,00 Euro | 674,00 EUR | 759,00 EUR | 502,00 EUR | |
4 Kinder | 1 Kind in Betriebsform | 30,00 Euro | 45,00 Euro | 32,00 EUR | 32,00 Euro | 36,00 Euro | 42,00 Euro | 54,00 Euro | 57,00 Euro | 63,00 Euro | 87,00 EUR | 98,00 EUR | 65,00 EUR |
2 Kinder in Betriebsform | 56,00 Euro | 83,00 Euro | 59,00 EUR | 59,00 Euro | 67,00 Euro | 78,00 Euro | 100,00 Euro | 105,00 Euro | 117,00 Euro | 161,00 EUR | 181,00 EUR | 120,00 EUR | |
3 Kinder in Betriebsform | 78,00 Euro | 116,00 Euro | 82,00 EUR | 82,00 Euro | 93,00 Euro | 108,00 Euro | 139,00 Euro | 147,00 Euro | 162,00 Euro | 224,00 EUR | 252,00 EUR | 167,00 EUR | |
4 Kinder in Betriebsform | 96,00 Euro | 144,00 Euro | 102,00 EUR | 102,00 Euro | 115,00 Euro | 134,00 Euro | 172,00 Euro | 182,00 Euro | 201,00 Euro | 277,00 EUR | 312,00 EUR | 207,00 EUR | |
Verpflegungsgebühr | 71,00 Euro | 71,00 Euro | 71,00 EUR | 71,00 EUR | |||||||||