Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

Satzung zum Herunterladen

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung  sowie  der §§  2,13  und  19  des  Kommunalabgabengesetzes  in  der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 25.07.2023 folgende Satzung beschlossen: 
 
 
§ 1 Öffentliche Einrichtung 
 
Die  Stadt  Bad  Urach  betreibt  Kindertageseinrichtungen  im  Sinne  des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. 
 
Daneben  werden  im  Stadtgebiet  weitere  Kindertageseinrichtungen  durch  andere Träger (z.B. Kirchen, eingetragene Vereine) betrieben, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten. 
 
§ 2 Begriffsbestimmungen 
 
(1) Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG. 
 
(2)  Das  Kindergartenjahr  beginnt  und  endet  mit  dem  Ende  der  Sommerferien  der Betreuungseinrichtung. 
 
§ 3 Benutzungsverhältnis 
 
(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. 
 
(2)  Die  Ausgestaltung  des  Benutzungsverhältnisses  ist  in  der  „Ordnung  für  die städtischen Kindergärten und Kindertagesstätten“ geregelt. 
 
(3) Für die Aufnahme eines Kindes gelten von allen Einrichtungsträgern in Bad Urach gemeinsam  entwickelte,  verbindliche  Aufnahmekriterien  in  ihrer  jeweils  aktuellen Fassung.  Ein Anspruch  auf  einen  Betreuungsplatz  in  einer bestimmten Einrichtung besteht nicht. 
 
§ 4 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses 
 
(1)  Das  Benutzungsverhältnis  beginnt  mit  der  Aufnahme  des  Kindes  in  die Tageseinrichtung.  Die  Aufnahme  erfolgt  auf  schriftlichen  Antrag  beider Sorgeberechtigten  bzw.  der/des  alleinig  Sorgeberechtigten.  Zur Aufnahme  eines Kindes müssen die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und die Aufnahmeunterlagen vorliegen. 
 
(2)  Das  Benutzungsverhältnis  endet  durch  Abmeldung  des  Kindes  durch  beide Sorgeberechtigten  bzw.  der/ des  alleinig  Sorgeberechtigten oder  durch  Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger mit der bestehenden Kündigungsfrist. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, endet die Betreuung zum Ende des Monats, in dem der Werktag fällt, welcher dem Tag der 
Einschulung vorhergeht.  
 
(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt. 
 
(4)  Der  Einrichtungsträger  kann  das  Benutzungsverhältnis  mit  einer  Frist  von  4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes beenden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 
Gründe sind unter anderem -  das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden 
Zeitraum von mehr als 4 Wochen, oder -  die  Nichtzahlung  bzw.  teilweise  Nichtzahlung  einer  fälligen  Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung, oder erhebliche  Auffassungsunterschiede  zwischen  Sorgeberechtigten  und  den pädagogischen  Fachkräften  der  Einrichtung  über  das  Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern  des  Trägers nicht ausgeräumt  werden  können, oder 
-  die erhebliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes durch das Verhalten eines Kindes, oder 
-  die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten, oder 
-  der Wegzug einer Familie außerhalb der Gemarkungsgrenzen von Bad Urach; oder 
-  wiederholte und grobe Pflichtverletzungen der Sorgeberechtigten bzw. der/des 
alleinig Sorgeberechtigten, oder 
-  das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes  
 
§ 5 Benutzungsgebühren 
 
(1)  Für  die  Benutzung  von  Kindertageseinrichtungen  werden  Benutzungsgebühren gem. § 6 erhoben. Sie sind monatlich für 11 Monate jährlich zu entrichten.  
 
(2) Der Gebührenmaßstab ist der jeweilig belegte Betreuungsplatz. 
 
(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes ab dem 16. des jeweiligen Monats ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 6 Abs. 5 auf 50 von Hundert. 
 
(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien der Einrichtung zu entrichten. Lediglich der Monat August bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Eine Gebührenschuld besteht auch bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aus betrieblichen Gründen sowie wegen höherer Gewalt von weniger als zwei Wochen.  
(5) Bei der erforderlichen Nutzung der Sommerferienbetreuung wird eine gesonderte, zusätzliche Benutzungsgebühr erhoben. 
 
§ 6 Gebührenhöhe 
 
(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG  Kindergeldberechtigt  sind,  wirtschaftlich  nicht  selbständig  sind  und  nicht  nur vorübergehend  im  Haushalt  des  Gebührenschuldners  leben.  Zusätzlich  werden gleichzeitig betreute Kinder einer Familie in einer Einrichtung und derselben gebuchten Betriebsform  bei  der  Staffelung  der  Gebühr  berücksichtigt.  Unterhaltsberechtigte 
Kinder,  die  nicht  im  Haushalt  des  Gebührenschuldners  leben,  werden  nicht berücksichtigt. Eine Veränderung bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder muss vom Gebührenschuldner unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr wird ab dem Monat neu festgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde bzw. durch vorhandene personenbezogene Daten bekannt wird. 
 
(2)  Familien,  die  im  Teilort  Bad  Urach  -  Seeburg  wohnhaft  sind,  werden  von  der Benutzungsgebühr  für  die  Betriebsformen  Regelkindergarten  bis  zu  35  Stunden/ Woche  und  Verlängerte  Öffnungszeit  mit  30  Stunden/  Woche  (Anlage  1)  befreit. Ausgenommen  sind  gebuchte  Betriebsformen,  die  von  der  Benutzungsgebühr  des Regelkindergartens  und  der  Einrichtungen  mit  einer  verlängerten  Öffnungszeit  für 
Kinder ab drei Jahren abweichen 
 
(3) Die Gebühr kann auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist. (§ 22 SGB VIII, § 90 Abs. 4 SGB VIII) Beziehen die Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist. 

(4) Die Stadt wird ermächtigt in begründeten Härtefällen, je nach Lage des Einzelfalles, eine individuelle Ermäßigung der Gebühren zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt  wurde,  obliegt  dem  Gebührenschuldner  die  Verpflichtung  zur  sofortigen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt  des  Wegfalls  der  entsprechenden  Voraussetzungen  für  die  Ermäßigung, eine  Nachberechnung.  Vorrangig  sind  gesetzliche  Leistungen  nach  den Sozialleistungsgesetzen (z.B. SGB II, SGB VIII, SGB XII) und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach (§ 6 Absatz 3) geltend zu machen.

(5) Für die Inanspruchnahme der städtischen Kindertageseinrichtungen werden zur teilweisen  Deckung  des  entstehenden  Aufwandes  die  Gebührensätze  erhoben,  die sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis ergeben, welche als Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung sind. 
 
 
§ 7 Verpflegungsgebühr 
 
(1) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach § 6 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühr ist in 12 Monatsraten zu leisten.  
 
(2) Werden die Mahlzeiten an die Kindertageseinrichtungen geliefert, wird zusätzlich zu der Verpflegungsgebühr eine Liefergebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. 
 
 
§ 8 Gebührenschuldner 
 
(1)  Gebührenschuldner  sind  die  Sorgeberechtigten  bzw.  ist  die/der  alleinig Sorgeberechtigte des Kindes. Des Weiteren kann auch Gebührenschuldner werden, wer die Aufnahme eines Kindes in die Betreuungseinrichtung beantragt und damit die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat. 
 
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 
 
 
§ 9 Entstehung und Fälligkeit 
 
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn oder zur Mitte des Monats, für den der Betreuungsplatz belegt ist. 
 
(2)  Die  Benutzungsgebühren  werden  bei  der  erstmaligen  Benutzung  durch  einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht. 
 
(3) Die Gebührenschuld ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 
 
(4) Die Verpflegungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat 
fällig. 
 
§ 10 Mitteilung von Änderungen 
 
(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn 
-  sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Arbeitsstelle ändert, 
-  ein  Elternteil  allein  sorgeberechtigt  wird  oder sich  die  Personensorge sonst ändert, 
-  sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert, 
-  weitere Impfungen beim Kind erfolgt sind 
-  Neuerkrankungen  beim  Kind  auftreten, die  das  Kind  in  seinem  Alltag beeinträchtigen können, oder 
-  am  regulären  Kindergartenalltag  ohne Mehraufwand  nicht  weiter teilhaben lassen können. 
 
(2) Gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung sind die Gebührenschuldner verpflichtet unverzüglich mitzuteilen, wenn 
 - sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Bankverbindung, die Arbeitsstelle ändert,
-  ein  Elternteil  allein  sorgeberechtigt  wird  oder  sich  die  Personensorge  sonst ändert, 
-  sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert, 
-  Neuerkrankungen  beim  Kind  auftreten,  die  das  Kind  in  seinem  Alltag beeinträchtigen können, oder 
-  am  regulären  Kindergartenalltag  ohne  Mehraufwand  nicht  weiter  teilhaben lassen können, 
-  sich die Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, die wirtschaftlich nicht selbständig sind und im Haushalt des Gebührenschuldners leben ändert, zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet. 
 
 
§ 11 Inkrafttreten 
 
Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung  über  die  Erhebung  von  Benutzungsgebühren  für  die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach vom 01.09.2022 außer Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 26.07.2023
Elmar Rebmann
Bürgermeister

Hinweis:  
 
Eine  etwaige  Verletzung  von  Verfahrens-  oder  Formvorschriften  der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1

Betriebsformen

RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3

Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG

RG, 30 Stunden

RG/AM, 30 Stunden RG, 32,25 Stunden RG, 33 Stunden VÖ, 30 Stunden VÖ/AM, 30 Stunden GT/Ü3, 40 Stunden GT/Ü3, 45
Stunden
GT/U3, 40 Stunden GT/U3, 45 Stunden VÖ/U3, 30 Stunden
1 Kind 151,00 Euro 229,00 Euro 162,00 Euro 165,00 Euro 183,00 Euro 276,00 Euro 288,00 Euro 324,00 Euro 445,00 Euro 501,00 EUR 331,00 EUR
2 Kinder 1 Kind in Betriebsform 117,00 Euro 174,00 Euro 125,00 Euro 139,00 Euro 210,00 Euro 219,00 Euro 246,00 Euro 338,00 Euro 381,00 EUR 252,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 216,00 Euro 322,00 Euro 231,00 Euro 257,00 Euro 389,00 Euro 405,00 Euro 455,00 Euro 625,00 Euro 705,00 EUR 466,00 EUR
3 Kinder 1 Kind in Betriebsform

79,00 Euro

117,00 Euro 84,00 Euro 93,00 Euro 141,00 Euro 147,00 Euro 165,00 Euro 227,00 Euro 256,00 EUR 169,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 146,00 Euro 216,00 Euro 155,00 Euro 173,00 Euro 261,00 Euro 272,00 Euro 305,00 Euro 420,00 Euro 474,00 EUR 313,00 EUR
3  Kinder in
Betriebsform
203,00 Euro 301,00 Euro 216,00 Euro 239,00 Euro 363,00 Euro 378,00 Euro 424,00 Euro 584,00 Euro 659,00 EUR 435,00 EUR
4 Kinder 1 Kind in Betriebsform 26,00 Euro 39,00 Euro 28,00 Euro 32,00 Euro 47,00 Euro 49,00 Euro 55,00 Euro 76,00 Euro 85,00 EUR 56,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 48,00 Euro 72,00 Euro 53,00 Euro 59,00 Euro 87,00 Euro 91,00 Euro 102,00 Euro 141,00 Euro 157,00 EUR 104,00 EUR
3 Kinder in Betriebsform 67,00 Euro 100,00 Euro 73,00 Euro 83,00 Euro 121,00 Euro 126,00 Euro 142,00 Euro 196,00 Euro 218,00 EUR 144,00 EUR
4 Kinder in Betriebsform 83,00 Euro 124,00 Euro 89,00 Euro 102,00 Euro 150,00 Euro 156,00 Euro 176,00 Euro 243,00 Euro 270,00 EUR 178,00 EUR
Verpflegungsgebühr 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 EUR