Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung sowie der §§ 2,13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 09.07.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Bad Urach betreibt Kindertageseinrichtungen im Sinne des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung.

Daneben werden im Stadtgebiet weitere Kindertageseinrichtungen durch andere Träger (z.B. Kirchen, eingetragene Vereine) betrieben, für die gesonderte Regelungen der jeweiligen Träger gelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 KiTaG.

(2) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

§ 3 Benutzungsverhältnis

(1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

(2) Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses ist in der „Ordnung für die städtischen Kindergärten und Kindertagesstätten“ geregelt.

(3) Für die Aufnahme eines Kindes gelten von allen Einrichtungsträgern in Bad Urach gemeinsam entwickelte, verbindliche Aufnahmekriterien in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Ein Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer bestimmten Einrichtung besteht nicht.

§ 4 Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Tageseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag beider Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten. Zur Aufnahme eines Kindes müssen die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 4 KiTaG und die Aufnahmeunterlagen vorliegen.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch beide Sorgeberechtigten bzw. der/ des alleinig Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger mit der bestehenden Kündigungsfrist. Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, endet die Betreuung zum Ende des Monats, in dem der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorhergeht.

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. Einer Abmeldung bedarf es nicht, wenn das Kind in die Schule überwechselt.

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes beenden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid.
Gründe sind unter anderem
-    das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als 4 Wochen, oder
-    die Nichtzahlung bzw. teilweise Nichtzahlung einer fälligen Gebührenschuld über 3 Monate trotz schriftlicher Mahnung, oder
-    erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Sorgeberechtigten und den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder dem Kind angemessene Förderung, die auch in einem gemeinsamen Gespräch mit den Vertretern des Trägers nicht ausgeräumt werden können, oder
-    die erhebliche Beeinträchtigung des Einrichtungsbetriebes durch das Verhalten eines Kindes, oder
-    die wiederholte Nichtbeachtung der in der Kindergartenordnung aufgeführten Pflichten der Sorgeberechtigten, oder
-    der Wegzug einer Familie außerhalb der Gemarkungsgrenzen von Bad Urach; oder
-    wiederholte und grobe Pflichtverletzungen der Sorgeberechtigten bzw. der/des alleinig Sorgeberechtigten, oder
-    das wiederholte verfrühte Bringen oder verspätete Abholen eines Kindes

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 6 erhoben. Sie sind monatlich für 11 Monate jährlich zu entrichten.

(2) Der Gebührenmaßstab ist der jeweilig belegte Betreuungsplatz.

(3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Bei Aufnahme eines Kindes ab dem 16. des jeweiligen Monats ermäßigen sich die Gebührensätze gem. § 6 Abs. 5 auf 50 von Hundert.

(4) Die Gebühr ist auch während der Ferien der Einrichtung zu entrichten. Lediglich der Monat August bleibt als Ferienmonat beitragsfrei. Eine Gebührenschuld besteht auch bei Nichtbenutzung oder bei vorübergehender Schließung der Einrichtung aus betrieblichen Gründen sowie wegen höherer Gewalt von weniger als zwei Wochen.

(5) Bei der erforderlichen Nutzung der Sommerferienbetreuung wird eine gesonderte, zusätzliche Benutzungsgebühr erhoben.

§ 6 Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühr wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, wirtschaftlich nicht selbständig sind und nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Zusätzlich werden gleichzeitig betreute Kinder einer Familie in einer Einrichtung und derselben gebuchten Betriebsform bei der Staffelung der Gebühr berücksichtigt. Unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksichtigt. Eine Veränderung bei der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder muss vom Gebührenschuldner unverzüglich angezeigt werden. Die Gebühr wird ab dem Monat neu festgesetzt, der auf den Monat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde bzw. durch vorhandene personenbezogene Daten bekannt wird.

(2) Familien, die im Teilort Bad Urach - Seeburg wohnhaft sind, werden von der Benutzungsgebühr für die Betriebsformen Regelkindergarten bis zu 35 Stunden/ Woche und Verlängerte Öffnungszeit mit 30 Stunden/ Woche (Anlage 1) befreit. Ausgenommen sind gebuchte Betriebsformen, die von der Benutzungsgebühr des Regelkindergartens und der Einrichtungen mit einer verlängerten Öffnungszeit für Kinder ab drei Jahren abweichen

(3) Die Gebühr kann auf Antrag und nach Vorlage entsprechender Nachweise durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Kreisjugendamt) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern nicht zuzumuten ist. (§ 22 SGB VIII, § 90 Abs. 4 SGB VIII) Beziehen die Eltern Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass ihnen die Belastung nicht zuzumuten ist.
(4) Die Stadt wird ermächtigt in begründeten Härtefällen, je nach Lage des Einzelfalles, eine individuelle Ermäßigung der Gebühren zu gewähren. Sofern eine Ermäßigung gewährt wurde, obliegt dem Gebührenschuldner die Verpflichtung zur sofortigen Mitteilung, falls die Voraussetzungen für eine Härtefallregelung nicht mehr gegeben sind. Kommt der Gebührenschuldner dieser Verpflichtung nicht nach, erfolgt ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der entsprechenden Voraussetzungen für die Ermäßigung, eine Nachberechnung. Vorrangig sind gesetzliche Leistungen nach den Sozialleistungsgesetzen (z.B. SGB II, SGB VIII, SGB XII) und Leistungen für Bildung und Teilhabe nach (§ 6 Absatz 3) geltend zu machen. 
(5) Für die Inanspruchnahme der städtischen Kindertageseinrichtungen werden zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwandes die Gebührensätze erhoben, die sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis ergeben, welche als Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 7 Verpflegungsgebühr

(1) Werden in Kindertageseinrichtungen Mahlzeiten angeboten, wird zusätzlich zu den Gebühren nach § 6 eine Verpflegungsgebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist. Die Gebühr ist in 12 Monatsraten zu leisten.

(2) Werden die Mahlzeiten an die Kindertageseinrichtungen geliefert, wird zusätzlich zu der Verpflegungsgebühr eine Liefergebühr erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus dem beiliegendem Gebührenverzeichnis, welches in Anlage 1 in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 8 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten bzw. ist die/der alleinig Sorgeberechtigte des Kindes. Des Weiteren kann auch Gebührenschuldner werden, wer die Aufnahme eines Kindes in die Betreuungseinrichtung beantragt und damit die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9 Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn oder zur Mitte des Monats, für den der Betreuungsplatz belegt ist.

(2) Die Benutzungsgebühren werden bei der erstmaligen Benutzung durch einen schriftlichen Bescheid festgesetzt. Die Festsetzung gilt so lange weiter, bis ein neuer Bescheid oder Änderungsbescheid ergeht.

(3) Die Gebührenschuld ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

(4) Die Verpflegungsgebühr ist am 10. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig.

§ 10 Mitteilung von Änderungen

(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, wenn
-    sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Arbeitsstelle
ändert,
-    ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
-    sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
-    weitere Impfungen beim Kind erfolgt sind
-    Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
-    am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können.

(2) Gegenüber dem Träger der Kindertageseinrichtung sind die Gebührenschuldner verpflichtet unverzüglich mitzuteilen, wenn
-    - sich ihre Adresse, die Telefonnummer, die Bankverbindung, die Arbeitsstelle
ändert,
-    ein Elternteil allein sorgeberechtigt wird oder sich die Personensorge sonst ändert,
-    sich die Sorge für die alleinige Pflege und Erziehung ändert,
-    Neuerkrankungen beim Kind auftreten, die das Kind in seinem Alltag beeinträchtigen können, oder
-    am regulären Kindergartenalltag ohne Mehraufwand nicht weiter teilhaben lassen können,
-    sich die Anzahl der Kinder die gemäß §32 EStG Kindergeldberechtigt sind, die wirtschaftlich nicht selbständig sind und im Haushalt des Gebührenschuldners leben ändert, zum Beispiel durch Geburt eines Kindes oder wenn ein Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2024 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Bad Urach vom 01.09.2023 außer Kraft.

Ausgefertigt
Bad Urach, den 10.07.2024

Elmar Rebmann
Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage 1

Kindergartengebühren 2024/2025

Betriebsformen

RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3

Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG

RG, 30 Stunden

RG/AM, 30 Stunden RG, 32,25 Stunden RG, 33 Stunden VÖ, 30 Stunden VÖ, 35 Stunden VÖ/AM, 30 Stunden GT/Ü3, 40
Stunden
GT/Ü3, 45 Stunden GT/U3, 40 Stunden GT/U3, 45 Stunden VÖ/U3 30 Stunden
1 Kind 162,00 Euro 246,00 Euro 174,00 Euro 177,00 Euro 197,00 Euro 230,00 Euro 297,00 Euro 310,00 Euro 348,00 Euro 478,00 EUR 539,00 EUR 356,00 EUR
2 Kinder 1 Kind in Betriebsform 123,00 Euro 187,00 Euro 132,00 EUR 135,00 Euro 150,00 Euro 175,00 Euro 226,00 Euro 236,00 Euro 264,00 Euro 363,00 EUR 410,00 EUR 271,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 228,00 Euro 346,00 Euro 244,00 EUR 250,00 Euro 278,00 Euro 324,00 Euro 418,00 Euro 437,00 Euro 488,00 Euro 672,00 EUR 759,00 EUR 501,00 EUR
3 Kinder 1 Kind in Betriebsform

83,00 Euro

125,00 Euro 89,00 EUR 90,00 Euro 100,00 Euro 117,00 Euro 151,00 Euro 158,00 Euro 177,00 Euro 244,00 EUR 275,00 EUR 182,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 153,00 Euro 231,00 Euro 165,00 EUR 167,00 Euro 185,00 Euro 216,00 Euro 279,00 Euro 292,00 Euro 327,00 Euro 451,00 EUR 509,00 EUR 337,00 EUR
3  Kinder in
Betriebsform
213,00 Euro 321,00 Euro 229,00 EUR 232,00 Euro 257,00 Euro 301,00 Euro 388,00 Euro 406,00 Euro 455,00 Euro 628,00 EUR 708,00 EUR 468,00 EUR
4 Kinder 1 Kind in Betriebsform 28,00 Euro 42,00 Euro 30,00 EUR 30,00 Euro 33,00 Euro 39,00 Euro 50,00 Euro 53,00 Euro 59,00 Euro 81,00 EUR 92,00 EUR 61,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 52,00 Euro 78,00 Euro 56,00 EUR 56,00 Euro 61,00 Euro 72,00 Euro 93,00 Euro 98,00 Euro 109,00 Euro 150,00 EUR 170,00 EUR 113,00 EUR
3 Kinder in Betriebsform 72,00 Euro 108,00 Euro 78,00 EUR 78,00 Euro 85,00 Euro 100,00 Euro 129,00 Euro 136,00 Euro 152,00 Euro 209,00 EUR 237,00 EUR 157,00 EUR
4 Kinder in Betriebsform 89,00 Euro 134,00 Euro 96,00 EUR 96,00 Euro 105,00 Euro 124,00 Euro 160,00 Euro 169,00 Euro 188,00 Euro 259,00 EUR 293,00 EUR 194,00 EUR
Verpflegungsgebühr 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 EUR 71,00 EUR

Kindergartengebühren 2025/2026

Betriebsformen

RG - Regelbetreuung - Vor- und Nachmittagsöffnungszeiten mit Unterbrechung am Mittag
VÖ - Verlängerte Öffnungszeiten - durchgehende Öffnungszeit von mindestens 6 Stunden pro Tag
GT - Ganztagesbetreuung - mehr als 7 Stunden pro Tag durchgängige Öffnungszeit
AM - Altersmischung für 2-jährige bis Schuleintritt
U3 - unter 3 (Krippe); Ü3 - über 3 (Kindergarten)
* gemeint ist in genau gleicher Betriebsform, z.B. GT/U3

Rosengarten - VÖ; Waldkindergarten - VÖ; Grünes Herz - VÖ, RG; Kinderhaus - GT/Ü3, GT/U3, VÖ/Ü3, VÖ/U3; Altstadt - VÖ; Primus Truber Haus -VÖ, VÖ/AM; Forsthaus - RG, RG/AM; Wiesenglück - VÖ, RG

RG, 30 Stunden

RG/AM, 30 Stunden RG, 32,25 Stunden RG, 33 Stunden VÖ, 30 Stunden VÖ, 35 Stunden VÖ/AM, 30 Stunden GT/Ü3, 40
Stunden
GT/Ü3, 45 Stunden GT/U3, 40 Stunden GT/U3, 45 Stunden VÖ/U3 30 Stunden
1 Kind 174,00 Euro 264,00 Euro 187,00 Euro 190,00 Euro 211,00 Euro 247,00 Euro 319,00 Euro 333,00 Euro 373,00 Euro 513,00 EUR 578,00 EUR 382,00 EUR
2 Kinder 1 Kind in Betriebsform 132,00 Euro 201,00 Euro 142,00 EUR 144,00 Euro 160,00 Euro 188,00 Euro 242,00 Euro 253,00 Euro 283,00 Euro 390,00 EUR 439,00 EUR 290,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 244,00 Euro 372,00 Euro 263,00 EUR 266,00 Euro 296,00 Euro 348,00 Euro 448,00 Euro 468,00 Euro 524,00 Euro 721,00 EUR 812,00 EUR 537,00 EUR
3 Kinder 1 Kind in Betriebsform

89,00 Euro

135,00 Euro 95,00 EUR 97,00 Euro 108,00 Euro 126,00 Euro 163,00 Euro 170,00 Euro 190,00 Euro 262,00 EUR 295,00 EUR 195,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 165,00 Euro 250,00 Euro 176,00 EUR 179,00 Euro 200,00 Euro 233,00 Euro 301,00 Euro 314,00 Euro 351,00 Euro 485,00 EUR 546,00 EUR 361,00 EUR
3  Kinder in
Betriebsform
229,00 Euro 347,00 Euro 245,00 EUR 249,00 Euro 278,00 Euro 324,00 Euro 418,00 Euro 437,00 Euro 488,00 Euro 674,00 EUR 759,00 EUR 502,00 EUR
4 Kinder 1 Kind in Betriebsform 30,00 Euro 45,00 Euro 32,00 EUR 32,00 Euro 36,00 Euro 42,00 Euro 54,00 Euro 57,00 Euro 63,00 Euro 87,00 EUR 98,00 EUR 65,00 EUR
2 Kinder in Betriebsform 56,00 Euro 83,00 Euro 59,00 EUR 59,00 Euro 67,00 Euro 78,00 Euro 100,00 Euro 105,00 Euro 117,00 Euro 161,00 EUR 181,00 EUR 120,00 EUR
3 Kinder in Betriebsform 78,00 Euro 116,00 Euro 82,00 EUR 82,00 Euro 93,00 Euro 108,00 Euro 139,00 Euro 147,00 Euro 162,00 Euro 224,00 EUR 252,00 EUR 167,00 EUR
4 Kinder in Betriebsform 96,00 Euro 144,00 Euro 102,00 EUR 102,00 Euro 115,00 Euro 134,00 Euro 172,00 Euro 182,00 Euro 201,00 Euro 277,00 EUR 312,00 EUR 207,00 EUR
Verpflegungsgebühr 71,00 Euro 71,00 Euro 71,00 EUR 71,00 EUR