Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I Satz 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBI. I Satz 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. Satz 582, ber. Satz 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. Satz 1095) m.W.v. 12.12.2020, hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 12.10.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschossen.
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „INNENSTADT“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
(1) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 09.08.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist maßgebend.
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Absatz 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Absatz 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5).
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Ausgefertigt:
Bad Urach, den 13.10.2021
Elmar Rebmann Bürgermeister