Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den gesamten Bereich des in in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans“INNENSTADT“, Gemarkung Bad Urach

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Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020, hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 26.09.2023 folgende Satzung beschossen.

§ 1
Anordnung der Veränderungssperre

Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „INNENSTADT“ wird die Geltungsdauer der bestehenden Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre (Bekanntmachung erfolgte am 28.10.2021 im Amtsblatt) um ein Jahr verlängert.

§ 2
Räumlicher Geltungsbereich

(1)     Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 09.08.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist, maßgebend.

§ 3
Inhalte und Rechtswirkungen der Veränderungssperre

(1)     Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen: 
1.    Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

2.    keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.

(2)     Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. 

(3)     In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).

§ 5
Geltungsdauer

Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.

Ausgefertigt: Bad Urach, den 27.09.2023

Elmar Rebmann
Bürgermeister