Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)

Satzung zum heruterladen

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach 10.02.2026 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) vom 19.11.2024 beschlossen:

§ 1 Änderung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer  (Hebesatzsatzung)

Die Hebesatzsatzung wird wie folgt geändert:

§ 2 enthält folgende Fassung:
Die Hebesätze werden festgesetzt
1. für die Grundsteuer
a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 400 v.H.,
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 385 v.H.,
3. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.
der Steuermessbeträge.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend am 01.01.2026 in Kraft.

Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), oder von auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt:
Bad Urach, den 11.02.2026

Michael Schweizer
1. stellv. Bürgermeister