Satzung zur Regelung des Marktwesens der Stadt Bad Urach (Marktordnung)

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Aufgrund der §§ 4 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 2 und § 142 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1975 (GBl. 1976 Seite 1, berichtigt Seite 408) zuletzt geändert am 12. Februar 1980 (GBl. Seite 119) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 12.12.2017 folgende geänderte Satzung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Marktordnung gilt für die Wochen- und Jahrmärkte der Stadt Bad Urach.

§ 2 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Urach betreibt die Wochen- und Jahrmärkte als öffentliche Einrichtung

§ 3 Ort und Zeit der Märkte

(1) Die Wochen und Jahrmärkte finden auf den von der im Sinne von § 69 GewO zuständigen Behörde bestimmten Flächen zu den festgesetzten Öffnungszeiten statt. Diese sind in der Anlage 1 dargestellt.

(2) In dringenden Fällen können Tag, Öffnungszeit und Platz eines Marktes von der zuständige Behörde abweichend festgesetzt werden. Dies wird im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Urach angekündigt.

§ 4 Marktarten

Als Märkte im Sinne dieser Marktordnung betreibt die Stadt Bad Urach

1. Wochenmärkte im Sinne von § 67 Absatz 1 GewO

2. Jahrmärkte im Sinne von § 68 Absatz 2 GewO

3. Spezialmärkte im Sinne von § 68 Absatz 1 GewO

§ 5 Gegenstände des Marktverkehrs

(1) Für die Wochenmärkte sind die Warenarten nach § 67 Absatz 1 GewO zugelassen.

(2) Bei den Jahrmärkten dürfen Waren aller Art, ausgenommen jene, deren Verkauf nach gesetzlichen Vorschriften verboten ist, feilgeboten werden.

§6 Zutritt

(1) Der Zutritt zu den Märkten ist grundsätzlich jedermann gestattet.

(2) Die Stadt Urach kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen.

(3) Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Marktordnung oder gegen eine aufgrund dieser Marktordnung ergangene Anordnung gröblich oder wiederholt verstoßen wird, ferner wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie der Marktbetrieb gestört oder beeinträchtigt werden.

§ 7 Verhalten auf den Märkten

(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Stadt Bad Urach oder eines Beauftragten, zu befolgen.

(2) Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten.

(3) Jeder hat sein Verhalten auf den Märkten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(4) Es ist insbesondere unzulässig:

1. Waren im Umhergehen anzubieten,

2. ohne Genehmigung Werbematerial aller Arten oder sonstige Gegenstände zu Verteilen,

3. Waren oder Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von Lautsprechern anzubieten, es sei denn, dass dies beim Jahrmarkt dem üblichen Brauch entspricht,

4. Tiere auf den Markt zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Absatz 1 der GewO zugelassen und zum Verkauf auf dem Wochenmarkt bestimmt sind,

5. Motorräder, Mopeds, Fahrräder oder ähnliche Fahrzeuge mitzuführen,

6. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen,

7. ohne besondere Genehmigung zu musizieren, soweit dies nicht in Verbindung mit dem Warenangebot steht.

(5) Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stellen ist jederzeit der Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen.

§ 8 Standplätze

(1) Auf den Märkten dürfen Waren nur von den zugewiesenen Standplätzen aus angeboten und verkauft werden.

(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag durch die Stadt Bad Urach oder eines Beauftragten für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Die Standplätze werden im Rahmen des verfügbaren Platzes und nach den marktbetrieblichen Erfordernissen zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Platzes.

(3) Anträge auf Erteilung von Dauererlaubnissen sind schriftlich zu stellen.

(4) Soweit eine Erlaubnis nicht erteilt oder für den Wochenmarkt im Sommerhalbjahr (01.04. bis 30.09.) bis 07:30 Uhr, im Winterhalbjahr (01.10. bis 31.03.) bis 08:00 Uhr und für den Jahrmarkt bis 08:00 Uhr nicht ausgenutzt oder der Standplatz vor Ablauf der Marktzeit abgegeben ist, kann ausnahmsweise eine Tageserlaubnis für den betreffenden Markttag erteilt werden.

(5) Die Stadt Bad Urach kann zur Ordnung des Marktes einen Tausch von Standplätzen anordnen, ohne dass hierdurch ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.

(6) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den auf Antrag zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Überlassung an andere Personen und eigenmächtige Änderung des Warenkreises oder Standplatzes sind nicht gestattet. Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(7) Die Stadt Bad Urach kann die Erlaubnis versagen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme an den Märkten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,

2. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht.

(8) Die Stadt Urach kann die Erlaubnis widerrufen, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn

1. der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,

2. der Platz auf dem der Markt stattfindet ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,

3. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben,

4. ein Standinhaber die fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt.

(9) Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Stadt Bad Urach die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen oder vornehmen lassen.

§ 9 Auf- und Abbau

(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen auf dem Wochenmarkt frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit, auf dem Jahrmarkt nicht vor 6:00 Uhr, angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden.

(2) Der Abbau muss spätestens eine Stunde nach Marktende erfolgt sein. Widrigenfalls kann der Abbau und die Räumung des Platzes auf Kosten und Lasten des Platzinhabers zwangsweise angeordnet werden.

§ 10 Verkaufseinrichtungen

(1) Als Verkaufseinrichtungen sind auf den Wochen- und Jahrmärkten nur Verkaufsfahrzeuge, Verkaufsanhänger und Verkaufsstände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktplatz nicht abgestellt werden. Die Zulassung zum Markt berechtigt außerdem nicht, Fahrzeuge außerhalb des Marktplatzes unentgeltlich abzustellen.

(2) Verkaufseinrichtungen dürfen nicht höher als 3 Meter sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,40 Meter gestapelt werden.

(3) Vordächer und Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 Meter überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,20 Meter, gemessen ab Straßenoberfläche, haben.

(4) Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Stadt Bad Urach weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an, Verkehrs-, Energie-, oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(5) Abspannseile, Stützen oder ähnliche Gegenstände, die dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienen, müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht.

(6) Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Standinhaber, die eine Firma führen, haben außerdem ihre Firma in der vorbezeichneten Weise anzugeben.

(7) Das Anbringen von anderen als in Absatz 6 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht.

(8) In Gängen und Durchfahrten sowie vor Geschäfts- und Hauseingängen darf nichts aufgestellt, gelagert oder aufgebaut sein.

§ 11 Sauberhaltung

(1) Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Abfälle dürfen nicht auf die Wochen- und Jahrmärkte eingebracht werden.

(2) Die Standinhaber sind verpflichtet,

1. die Standplätze und die angrenzenden Flächen während der Benutzungszeit von Schnee und Eis freizuhalten,

2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden,

3. Verpackungsmaterial und Marktabfälle dürfen nicht auf dem Marktgelände zurück- gelassen werden. Der Standplatz und die angrenzenden Flächen sind besenrein zu verlassen.

(3) Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe und andere geeignete Behältnisse aufzustellen und die Käufer zu deren Benützung anzuhalten.

(4) Die Stadt kann sich zur Beseitigung der Abfälle zu Lasten und Kosten der betroffenen Standinhaber Dritter bedienen.

§ 12 Ausnahmen

Die Stadt Bad Urach kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Marktordnung zulassen, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und wenn die Durchführung der Vorschriften im einzelnen Falle eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 13 Haftung

(1) Verkäufer und Käufer benutzen bzw. besuchen den Markt auf eigene Gefahr.

(2) Die Stadt Bad Urach haftet für Schäden auf den Märkten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3) Die Stadt Bad Urach haftet nicht für Kosten und andere Einbußen, die bei Beschränkungen der Märkte, Verlegungen, Veränderungen, Räumungen usw. entstehen.

§ 14 Gebühren

(1) Die Stadt Bad Urach erhebt für die Bereitstellung der Marktflächen und für die Abwicklung der Märkte Gebühren nach Maßgabe der "Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Märkten der Stadt Bad Urach (Marktgebührenordnung" in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Regelung für die Entgelte, die bei Sondernutzungen erhoben werden bleiben hiervon unberührt.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbußen bis zu 1.000,00 Euro kann nach § 142 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Marktordnung über

1. den Zutritt gemäß § 6 Absatz 2 und 3,

2. das Verhalten auf den Märkten gemäß § 7 Absatz 1 und 2,

3. das Anbieten von Waren im Umhergehen gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 1

4. das Verteilen von Werbematerial oder sonstigen Gegenständer gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 2,

5. das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen unter Zuhilfenahme von Lautsprechern ohne dass es dem auf Jahrmärkten üblichen Brauch entspricht gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 3,

6. das Mitnehmen von Tieren gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 4,

7. das Mitführen von Fahrzeugen gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 5,

8. das Schlachten, Abhäuten und Rupfen von warmblütigen Tieren gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 6,

9. das Verbot unbefugten Musizierens gemäß § 7 Absatz 4 Nummer 7,

10. die Gestattung des Zutritts gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1,

11. die Ausweispflicht gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2,

12. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz gemäß § 8 Absatz 1

13. die sofortige Räumung gemäß § 8 Absatz 9,

14. den Auf- und Abbau gemäß § 9,

15. die Verkaufseinrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 bis 4,

16. die Verkehrssicherungspflicht gemäß § 10 Absatz 5 und § 7 Absatz 3,

17. die Plakatierung und Werbung gemäß § 10 Absatz 6 und 7,

18. das Abstellen in Gängen, Durchfahrten sowie vor Geschäfts- und Hauseingängen gemäß § 10 Absatz 8,

19. die Verunreinigung der Marktflächen gemäß § 11 Absatz 1,

20. die Reinigung der Standplätze gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und

21. die Aufstellung von Abfallkörben gemäß § 11 Absatz 3 verstößt.

§ 16 Inkrafttreten

Die Änderungen dieser Satzung treten am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Urach, 12. Dezember 2017

Elmar Rebmann Bürgermeister

Anlage 1 zu der Satzung zur Regelung des Marktwesens der Stadt Bad Urach (Marktordnung)

Ort, Zeit und Öffnungszeiten der Märkte:

1. Jahrmärkte

1.1 Es werden jährlich vier Jahrmärkte (Krämermärkte) abgehalten und zwar:

a) am Donnerstag vor Sonntag Reminiscere

b) am 1. Dienstag im Mai und wenn dieser Tag ein Feiertag ist, am 2. Dienstag im Mai

c) am Donnerstag nach dem 29. September

d) am 2. Donnerstag im Dezember

1.2 Die Jahrmärkte finden auf den Flächen der oberen Stuttgarter Straße, Beim Bad, dem Marktplatz und der Neue Straße bis zur Einmündung Weberbleiche statt.

1.3 Der Warenverkauf ist von 08:00 Uhr bis 18:30 Uhr gestattet.

2. Wochenmärkte

2.1 Die Wochenmärkte finden jeden Mittwoch und Samstag statt. Fällt ein Wochenmarkttag auf einen Feiertag, so entfällt an diesem Tag der Wochenmarkt.

2.2 Der Wochenmarkt findet auf dem Marktplatz statt.

2.3 Die Wochenmärkte beginnen um 07:00 Uhr und enden um 13:00 Uhr.