Satzung über die Erhebung eines Beitrags zur Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FBS) vom 27. März 2001

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Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2 und 11 a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 27.03.2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gegenstand des Beitrags, Beitragsschuldner

Von allen juristischen Personen und allen natürlichen Personen, die eine selbständige Tätigkeit ausüben und denen in der Stadt Bad Urach aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, wird ein Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs und des Erholungs- und Kurbetriebes (Fremdenverkehrsbeitrag) erhoben.

§ 2 Beitragsfreiheit

Von der Beitragspflicht sind der Bund, die Länder, die Landkreise, die Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht mit privatwirtschaftlichen Unternehmen in Wettbewerb stehen, befreit.

§ 3 Maßstab des Beitrags

1) Der Beitrag bemisst sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, insbesondere den Mehreinnahmen, die dem Beitragspflichtigen aus dem Kurbetrieb oder dem Fremdenverkehr in der Stadt erwachsen.

2) Maßgebend für den Beitrag nach § 4 Absatz 1 sind die Mehreinnahmen des Jahres, das dem Erhebungszeitraum (§ 7 Absatz 1) vorausgeht.

3) Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn eines Kalenderjahres aufgenommen, sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrags für den ersten Erhebungszeitraum die Mehreinnahmen des Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen; dies gilt auch für den folgenden Erhebungszeitraum, wenn eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen wurde. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder beendet, sind abweichend von Absatz 2 der Berechnung des Beitrages für den Teil des Kalenderjahres, in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind, die Mehreinnahmen des (verkürzten) Erhebungszeitraumes zugrunde zu legen.

§ 4 Messbetrag

1) Die Mehreinnahmen (§ 3 Absatz 1) werden in einem Messbetrag ausgedrückt. Dieser ergibt sich, indem die Reineinnahmen (Absatz 2) mit dem Vorteilssatz (§ 5) multipliziert werden.

2) Die Reineinnahmen ergeben sich aus dem in der Stadt erzielten Umsatz (Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer) abzüglich der Betriebsausgaben. Zu den Betriebsausgaben nach Satz 1 zählen nicht Schuldentilgungen sowie auf das Anlagevermögen bezogene Kapitaleinsatzkosten und Abschreibungen.

§ 5 Vorteilssatz

Der Vorteilssatz (Messzahl) bezeichnet den auf den Kurbetrieb oder Fremdenverkehr entfallenden Teil der Reineinnahmen. Er wird durch Schätzung ermittelt (Vorteilsschätzung). Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Tätigkeit, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises zu berücksichtigen.

§ 6 Höhe des Beitrags

Der Beitrag nach § 4 Absatz 1 beträgt 10 v. H. des Messbetrages. Der Beitrag wird nicht erhoben, wenn er weniger als 10,00 Euro beträgt.

§ 7 Erhebungszeitraum, Beitragsentstehung

1) Der Beitrag nach § 6 wird für das Haushaltsjahr erhoben, in dem die Voraussetzungen des § 1 gegeben sind. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe des Erhebungszeitraums aufgenommen oder vor Ablauf des Kalenderjahres beendet, verkürzt sich der Erhebungszeitraum entsprechend.

2) Die Beitragsschuld gemäß § 6 entsteht mit Beginn des Erhebungszeitraumes. Wird eine beitragspflichtige Tätigkeit zu Beginn oder im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, entsteht die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 zum Ende des Erhebungszeitraumes. Bei Aufnahme der beitragspflichtigen Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres gilt Satz 2 für den folgenden Erhebungszeitraum entsprechend.

§ 8 Festsetzung, Fälligkeit

1) Die Beitragsschuld gemäß § 6 wird zu Beginn des Erhebungszeitraumes festgesetzt. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird die Beitragsschuld abweichend von Satz 1 am Ende des Erhebungszeitraumes festgesetzt. Endet eine beitragspflichtige Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres und war der Beitrag bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.

2) Die Beitragsschuld wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend ab 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 30.11.1977 außer Kraft.

Der genannte Euro- Betrag tritt zum 01.01.2002 in Kraft; gleichzeitig tritt der genannte DM-Betrag außer Kraft.