Satzung über die Erhebung von Gebühren auf den Märkten der Stadt Urach (Marktgebührenordnung)

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- AUSZUG -

vom 21. Dezember 1982

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 4. Mai 2009 (GBl. S.185) in Verbindung mit §§ 13,14 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206) hat der Gemeinderat am 8. Dezember 2009 folgende Satzung mit Änderung über die Erhebung von Marktgebühren der Stadt Bad Urach (Marktgebührenordnung) beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Zur Deckung des Aufwandes für die Benützung von Standflächen auf den Märkten der Stadt Urach werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer nach Zuweisung entsprechen der Marktordnung der Stadt Urach, das Marktgelände benützt.

§ 3 Gebührensätze

1. Wochenmarktgebühren:

1.1. Dauererlaubnisse für 1 Jahr Die Gebühr für Jahresstandplätze beträgt bei

1x wöchentlichem Erscheinen pro laufendem Meter und Jahr 20,00 Euro

2x wöchentlichem Erscheinen pro laufendem Meter und Jahr 40,00 Euro

Für gewerbliche Marktbeschicker wird ein Zuschlag von 50 % erhoben Bei Neuvergabe während des Jahres und bei vorzeitigem Ausscheiden wird die Gebühr anteilig nach Wochen erhoben.

1.2. Einzelerlaubnisse

Die Gebühr beträgt für Einzelerlaubnisse pro laufendem Meter und Tag 0,50 Euro mindestens jedoch 3,00 Euro.

§ 4 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung eines Verkaufsplatzes

2. Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1.1 werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Die Gebühren nach § 3 Ziffer 1.2 und Ziffer 2 werden mit der Zuweisung des Platzes zur Zahlung fällig.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung (Marktgebührenordnung) tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Urach, den 09. Dezember 2009