Aufgrund von § 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (BGI. Satz 581, ber. Satz 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. Satz 185), der §§2, 11, 13, 14, 15 und 16 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. Satz 206), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2009 (GBl. Satz 185) und des § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. Satz 895), geändert durch Gesetz vom 14. Oktober 2008 (GBl. Satz 313) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach in der Sitzung am 20. Mai 2014 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung) beschlossen:
Die Stadt Bad Urach erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde.
(1) Zur Zahlung der Gebühr und Auslagen ist derjenige verpflichtet,
1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist;
2. der die Gebühren- und Auslagenschuld durch eine gegenüber der Stadt abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat;
3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Für die sachliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 9 Landesgebührengesetz und § 11 KAG entsprechend. Für die persönliche Gebührenfreiheit gelten die Bestimmungen des § 10 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2, 5 und 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend, soweit Gegenseitigkeit besteht.
(2) Soweit die Stadt Aufgaben einer unteren Verwaltungsbehörde oder einer unteren Baurechtsbehörde wahrnimmt, gilt für die persönliche Gebührenfreiheit außerdem § 10 Absatz 3 bis 6 des Landesgebührengesetzes entsprechend.
(3) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für Verfahren, die von der Stadt ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe.
(4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Für öffentliche Leistungen, für die in den Gebührenverzeichnissen weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,00 Euro bis 3.000,00 Euro zu erheben.
(2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner.
(3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung oder eine andere hierfür geeignete Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen.
(4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.
(5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben.
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungsgebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Es gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung.
(1) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen entstehen mit der Beendigung der öffentlichen Leistung, für die sie erhoben werden.
(2) Bei Zurücknahme des Antrags nach § 4 Absatz 5 entsteht die Verwaltungsgebühr mit der Zurücknahme und in den anderen Fällen des § 4 Absatz 5 und des § 4 Absatz 4 Satz 1 mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung.
(3) Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen werden mit der Bekanntgabe der Gebühren und Auslagenentscheidung an den Schuldner fällig.
(4) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erfolgt, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist.
(5) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden.
(1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird.
(2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere
a)Gebühren für Telekommunikation,
b)Reisekosten,
c)Kosten öffentlicher Bekanntmachungen,
d)Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung,
e)Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen,
f)Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen.
3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
(1) Diese Satzung tritt am 01.06.2014 in Kraft.
(2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 13.11.2001 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft.
Laufende Nummer | Öffentliche Leistung | Gebühr in Euro |
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Auskünfte, Akteneinsicht | ||
1 | Allgemeine Verwaltungsgebühr (Für Amtshandlungen für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 3,00 bis 3.000,00 Euro zu erheben) | 3,00 - 3.000,00 |
2 | Auskunft, soweit sie nicht gebührenfrei ist | 11,20 |
3 | Einsichtnahme in Akten, Bücher, Karteien und so weiter | 11,20 |
Anträge, Genehmigungen, Konzessionen oder ähnliches | ||
4 | Ausnahme, Befreiung von Bestimmungen in Gesetzen, Rechtsverordnungen und Satzungen, soweit nichts anderes bestimmt ist | 3,00 - 100,00 |
5 | Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Konzessionen, Bewilligungen und dergleichen aller Art soweit nichts anderes bestimmt ist | 11,20 |
6 | Ablehnung eines Antrages und so weiter | 11,20 |
Schreibgebühren | ||
7 | Bescheinigungen, Zeugnisse, Atteste, Ausweise aller Art (auch Zeit- und Mehrfertigungen) | 11,20 |
8 | Amtliche Beglaubigung nach § 34 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln. Werden mehrere Unterschriften gleichzeitig in einer Urkunde beglaubigt oder wird die Unterschrift einer Person mehrfach auf verschiedenen Urkunden, aber aufgrund eines gleichzeitig gestellten Antrags beglaubigt, so kommt nur für die erste Unterschrift die volle Gebühr, für jede weitere die Hälfte der für die erste Beglaubigung beziehungsweise Bestätigung erhobenen Gebühr zum Ansatz. | 3,30 |
9 | Amtliche Beglaubigung der Übereinstimmung einer Fotokopie, Abschrift, eines Auszuges usw. mit der Urschrift (§ 33 LVwVfG) zuzüglich Kopierkosten. Für jede weitere gleichzeitige Beglaubigung wird die Hälfte der für die erste Beglaubigung erhobenen Gebühr zum Ansatz gebracht | 1,30 |
Fotokopien | ||
10 | DIN A4 Schwarz/weiß je Seite | 0,50 |
11 | DIN A3 schwarz/weiß je Seite | 1,00 |
Ausdrucke | ||
12 | DIN A4 bunt je Seite | 1,00 |
13 | DIN A3 bunt je Seite | 2,00 |
14 | Größer als DIN A3 bunt, pro qm je Seite | 15,00 |
Meldeangelegenheiten – soweit keine Gebührenfreiheit vorliegt | ||
15 | Zusätzliche Meldebestätigung, Aufenthaltsbescheinigung und sonstige Bescheinigungen. Bei mehreren gleichlautenden Bescheinigungen ermäßigt sich die Gebühr für jede weitere Bescheinigung auf die Hälfte | 5,00 |
16/1 | Erteilung einer einfachen Auskunft über Eintragungen im Melderegister je Person (persönlich oder schriftlich) | 6,00 |
16/2 | Einfache elektronische Meldung über das Meldeportal | 5,00 |
17 | Erweiterte Auskunft | 10,00 |
18 | Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung | 10,00 |
19 | Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte | 5,00 |
20 | Sonstige Amtshandlungen der Meldebehörde | 3,00 - 500,00 |
Gebührenfrei sind: die Bearbeitung einer Meldung sowie die Meldebestätigung; die Auskunft an den Betroffenen; die Berichtigung, Ergänzung, Sperrung und Löschung von Daten des Melderegisters | ||
Fundsachen | ||
21 | (Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an die/den Verlierer/In, Eigentümer/in oder Finder/In) bei einem Wert der Fundsache bis 500,00 Euro | 2% des Wertes, mindestens 3,00 |
22 | bei einem Wert der Fundsache über 500,00 Euro | 2% von 500,00 und 1 % des Mehrwertes |
Standesamt | ||
23 | Zuschlag für Samstagstrauungen | 40,00 |
24 | Kirchenaustrittserklärung, je Erklärung | 18,00 |
Bestattungswesen | ||
25 | Ausstellung eines Leichenpasses | 12,00 |
26 | Unbedenklichkeitsbescheinigung für Feuerbestattung (§16 II Nummer 2 Bestattungsverordnung) | 10,00 |
Fischerei | ||
27 | Ausstellung eines Jahresfischereischeins und eines Fischereischeines auf Lebenszeit gemäß § 35 Fischereigesetz mit Verwaltungsaufwand für erste Erhebung der Fischereiabgabe - erstmalige Ausstellung | 20,00 |
28 | Jugendfischereischein | 20,00 |
29 | Verlängerung | 10,00 |
30 | Ausstellung eines Ersatz-Fischereischeines | 20,00 |
31 | Separate Erhebung der Fischereiabgabe einschließlich Eintrag im Fischereischein | 10,00 |
Gaststättenrecht | ||
32 | Gäststättenerlaubnis (§ 2 GastG) | 300,00 - 6.000,00 |
33 | Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) | 25 % der persönlichen Erlaubnis nach § 2 GastG 75,00- 1.500,00 |
34 | Vorläufige Gaststättenerlaubnis (§ 11 GastG) | 80,00 |
35 | Vorläufige Stellvertretererlaubnis (§ 11 GastG) | 80,00 |
36 | Gestattung {§ 12 GastG) | 15,00 |
37 | Sperrzeitverkürzung für einzelne Tage (§ 12 Satz 1 GastVO) | 15,00 - 60,00 je Tag |
38 | Regelmäßige Sperrzeitverkürzung | 70,00 - 500,00 je Monat |
39 | Auflagen und Anordnungen (§§ 5,12 Absatz 3 GastG, § 12 Satz 2 GasiVO) | 60,00 - 400,00 |
Gewerberecht | ||
40 | Erteilung einer Empfangsbescheinigung (§15 Absatz 1 GewO) | 20,00 |
41 | Erteilung von Auskünften aus dem Gewerberegister | 10,00 |
42 | Geeignetheitsbestätigung (§33c Absatz 3 GewO) | 40,00 |
43 | Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§33i GewO) | 250,00 – 4.000,00 zuzüglich 250,00 je Geldspielgerät |
44 | Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§34a Absatz 1 und 2 GewO) | 275,00 – 1.000,00 |
Kampfhunde, gefährliche Hunde | ||
45 | Maßnahmen bezüglich auffälliger Tiere | 78,00 |
Polizeirecht | ||
46 | Erteilung von Platzverweisen | 60,00 |
47 | Erteilung von Platzverweisen in besonders schweren Fällen | 120,00 |
Sondernutzungserlaubnis | ||
48 | Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis | 16,50 |
Stadtarchiv | ||
49 | Auskünfte insbesondere aus Akten und Büchern oder Einsichtnahme in solche. Mündliche Auskünfte einfacher Art sind gebührenfrei. | 12,00 |
Fotokopie von einer Archivalle für wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke im Format: | ||
50 | DIN A4 | 0,50 |
51 | DIN A3 | 1,00 |
52 | Fotokopien aus Zeitungen und aus Unterlagen des Archivs für private Zwecke; Grundgebühr | 12,00 |
53 | Format DIN A3 pro Seite (2 DIN A3-Seiten sind erforderlich für Zeitungsformat) | 2,50 |
54 | Fotografie einer Archivalie oder Abzug eines Negativs durch beauftragte/n Privatfotograf/in/ Fotolabor | Kosten des Fotografen plus 5,00 |
55 | Speicherung von Bilddaten auf CD-ROM (Brennen) und Ausdruck gespeicherter Daten | 12,00 |
Abgeschlossenheitsbescheinigung | ||
56 | Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung (§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 WEG) | 100,00 - 3.000,00 |
57 | Ab der 6. Mehrfertigung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung pro Stück | 100,00 |
Kenntnisgabeverfahren (§51 LBO) | ||
58 | Grundgebühr für Bauvorhaben im Kenntnisgabeverfahren, Bestätigung der Vollständigkeit. | 400,00 |
59 | Beratung je angefangene Viertelstunde. | 15,00 |
60 | Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren | 150,00 |
61 | Ablehnung eines Antrags auf Untersagung des Baubeginns im Kenntnisgabeverfahren. | 150,00 |
62 | Mängelbescheid bei Unvollständigkeit eines Abweichungs-, Ausnahme-, Befreiungsantrags im Kenntnisgabeverfahren. | 150,00 |
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§52 LBO) | ||
63.1 | Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengliederung Nummern 300 - 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf 1.000,00 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer. | 5 Promille der Baukosten, Mindestgebühr 100,00 |
63.2 | Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können. | 100,00 - 2.000,00 |
Baugenehmigung (§58 LBO) und Zustimmung (§70 LBO) | ||
63 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen (§ 49 Absatz 1 LBO) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 Teil 4 Kostengleiderung Nummern 300 - 469 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Wertes etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistungen). Die Baukosten sind auf 1.000,00 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten anfallende Umsatzsteuer. | 6 Promille, Mindestgebühr 100,00 |
64 | Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können. | 100,00 - 3.000,00 |
65 | Beratung des Bauherrn oder Planverfassers im Baugenehmigungsverfahren je angefangene 1/4 Stunde. | 15,00 |
66 | Teilbaugenehmigung (§ 61 LBO) von Anlagen und Einrichtungen (§49 Absatz 1 LBO). | 1 Promille der Baukosten, Mindestgebühr 100,00 |
67 | Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO. | 5 Promille der Baukosten, Mindestgebühr 100,00 |
68 | Erteilung weiterer Baufreigaben (zum Beispiel bautechnische Prüfung in Teilabschnitten oder in sonstigen Fällen infolge Nachreichung von Unterlagen). Die Baugenehmigungsgebühr bleibt hiervon unberührt. | 50,00 |
Erteilung eines Bauvorbescheids (§ 57 LBO) | ||
69 | Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten zugrunde gelegt werden können. | 1 Promille der Baukosten, Mindestgebühr 100,00 |
69.1 | Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können. | 100.00 bis 3.000 |
Negative Entscheidung und Rücknahme eines Antrags | ||
69.2 | Negative Entscheidung, analog Nummer 63 bis Nummer 69.1. | 1/4 bis zur vollen Gebühr nach Nummer 63 bis Nummer 69.1, Mindestgebühr 100,00 |
69.3 | Rücknahme des Antrags, je nach Aufwand. | 1/4 bis 1/2 der 10 Gebühr nach Nummer 63 bis Nummer 69.1, Mindestgebühr 100,00 |
Verlängerung Geltungsdauer Baugenehmigung und Bauvorbescheid | ||
70 | Verlängerung der Geltungsdauer von Baugenehmigung und Bauvorbescheid. | 1/4 der Gebühren nach Nummern 63 bis 69, Mindestgebühr 100,00 |
Baulasten | ||
71 | Bearbeitung der Baulasterklärung (§ 71 LBO), je Baulast. | 100,00 bis 250,00 |
72 | Auszug aus dem Baulastenbuch je Baulast, inklusive Kopierkosten, je nach Beratungsaufwand. | 15,00 |
Befreiung für alle baurechtlichen Verfahren | ||
73 | Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und Festsetzung eines Bebauungsplans. | 50,00 bis 5.000,00 |
Anordnung im Rahmen des Bauordnungsrechts | ||
74 | Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts | 50,00 bis 5.000,00 |
Rechtsbehelfsverfahren | ||
74.1 | Zurückweisung eines Rechtsbehelfs | 100,00 bis 3.000,00 |
74.2 | Zurücknahme eines Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen war. | 50,00 bis 2.000,00 |
Bauüberwachung, Bauabnahmen und sonstige Baukontrollen, Gebrauchsabnahmen fliegende Baute | ||
75 | Bauüberwachung (§ 66 LBO) und bis zu zwei Abnahmen (§ 76 LBO). | 1 Promille der Baukosten, Mindestgebühr 100,00 |
76 | Jede weitere Bauabnahme und sonstige Bauüberwachung außerhalb von Genehmigungsverfahren. | 50,00 |
77 | Gebrauchsabnahme fliegender Bauten außerhalb von Genehmigungsverfahren. | 25,00 |
Brandverhütungsschau | ||
78 | Brandverhütungsschau vor Ort einschließlich Vor- und Nachbereitung; Nachschau und weitere Verfahrensschritte, je angefangene Stunde. | 60,00 |
78.1 | Nachschau je angefangene Stunde | 60,00 |
Vorbeugender Brandschutz | ||
78.2 | Beratung, Gutachten, Stellungnahme je angefangene Stunde | 60,00 |
Denkmalschutz | ||
80 | Erteilung einer Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung zu Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie zur Absetzung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen: | |
80.1 | Aufwendungen bis 2.500,00 Euro | 25,00 |
80.2 | Aufwendungen bis 25.000,00 Euro | 50,00 |
80.3 | Aufwendungen bis 50.000,00 Euro | 75,00 |
80.4 | Aufwendungen bis 250.000,00 Euro | 200,00 |
80.5 | Aufwendungen bis 500.000,00 Euro | 300,00 |
80.6 | Aufwendungen je weitere 500.000,00 Euro | 250,00 |
81 | Denkmaschutzrechtliche Genehmigung | 0,00 |
81.1 | Anordnung von Maßnahmen an einem Kulturdenkmal (§ 3 Absatz 2 und 3 DSchG). | 50,00 bis 150,00 |
Wasserrecht | ||
82 | Wasserrechtliche Erlaubnisse, Genehmigungen und Befreiungen nach dem WHG und WG, je nach Aufwand. | 50,00 bis 1.000,00 |
83 | Sonstige öffentliche Leistungen, je angefangene Stunde | 60,00 |
Genehmigung Grundstücks- oder Gebäudeentwässerung | ||
84 | Genehmigung Grundstücks- oder Gebäudeentwässerung außerhalb eines baurechtlichen Verfahrens, nach Aufwand. | 100,00 bis 250,00 |
Altlasten | ||
85 | Auskunft, Anordnung, Anzeige, Erlaubnis | 15,00 |
Landwirtschaft und Naturschutz | ||
86 | Zwangsverpflichtungen nach § 86 WG | 40,00 – 10.000,00 |
86.1 | Natur- und artenschutzrechtliche Zulassung, Genehmigung, Stellungnahme. | 50,00 bis 200,00 |
86.2 | Erteilung des Benehmens, Entscheidung über Ausnahmen, Abweichungen, Befreiungen, je angefangene Stunde. | 64,00 |
Beratung und Dienstleistung | ||
87 | Anzeige der wesentlichen Änderung einer genehmigungspflichtigen sonstigen Abwasseranlage oder ihres Betriebs nach §45e Absatz 3 Satz 3 WG | 40,00 – 10.000,00 |
87.1 | Beratung Bauherr oder Planer, je angefangene Stunde. | 60,00 |
87.2 | Dienstleistungen für Dritte, je angefangene Stunde | 60,00 |
87.3 | Auszug Lageplan GIS. | 5,00 |
87.4 | Herausgabe von Akten mit Übersendung. | 15,00 bis 50,00 |
88 | Verlängerung der Gültigkeit eines Genehmigungsbescheides 'Kleinkläranlagen und Industrieabwässer (Starkverschmutzer) | 50,00 |
89 | Anordnungen Im Rahmen der Gewässeraufsicht (§ 82 Absatz 1 Satz 2 WG) | 12,00 |
Schriftliche Auskünfte Gutachterausschuss | ||
90 | Außenbereich | 10,00 |
91 | Innenbereich | 15,00 |
92 | Routineauskünfte in beiden Bereichen (Flächengutachten, Straßenbaumaßnahmen, Gemeinbedarfsflächen) | 4,50 |
93 | Wenn Ortsbesichtigungen nötig werden, wird der Zeitaufwand zusätzlich berücksichtigt | 10,00 |
Gutachten | ||
94 | Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss | |
bei bescheinigten Aufwendungen bis | ||
94.1 | 25.000,00 Euro | 275,00 |
94.2 | 100.000,00 Euro | 343,75 zuzüglich 0,4% aus dem 13 Betrag über 25.000,00 |
94.3 | 250.000,00 Euro | 756,25 zuzüglich 0,25% aus dem Betrag über 100.000,00 |
94.4 | 500.000,00 Euro | 1.237,50 zuzüglich 0,13% aus dem Betrag über 250.000,00 |
94.5 | 5.000.000,00 Euro | 1.650,00 zuzüglich 0,06% aus dem Betrag über 500.000,00 |
94.6 | über 5.000.000,00 Euro | 5.362,50 zuzüglich 0,04% aus dem Betrag über 5.000.000,00 |
95 | Erstattung eines Gutachtens nach § 5 Bundeskleingartengesetz vom 28. 02.1983, zuletzt geändert am 19.09.2006 | 200,00 |
Leistungsverzeichnisse | ||
96 | Ausgabe bei einer öffentlichen Ausschreibung je Fertigung | 20,00 – 100,00 |
Abwasserbeseitigung | ||
97 | Abnahme der Grundleitungen und Anschlusskanäle Inkl. der Überwachung der Dichtheitsprüfung | 42,00 |
98 |
Genehmigung eines Abwasserbeseitigungsantrages mit Prüfung der Abwasserbeseitigungspläne ohne Abnahme der Grundleitungen und Anschlusskanäle - Einfamilienhaus - Gewerbebetrieb |
12,50 25,00 |
Kenntnisgabepflichtige Vorhaben nach § 14 der städt. Abwassersatzung | ||
99 | Überprüfung einer bestehenden Grundstücksabwasserbeseitigungsanlage auf ihre Funktionsfähigkeit | 12,50 |
100 | Fachtechnische Auskünfte außerhalb des Genehmigungsverfahrens | 12,50 |
101 | Einsicht in Hausabwasserbeseitigungsakten (pauschal) | 17,00 |
102 | Allgemeine Bauberatung | 13,00 |