Satzung über die Veränderungssperre für den gesamten Bereich des Bebauungsplans “INNENSTADT“, Gemarkung Bad Urach

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Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 
2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz  vom  02.12.2020  (GBl.  S.  1095)  m.W.v. 12.12.2020,  hat  der  Gemeinderat  der  Stadt  Bad Urach am 12.10.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschossen.  
 
§ 1 
Anordnung der Veränderungssperre 
 
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans  "INNENSTADT“ wird eine Veränderungssperre angeordnet. 
 
§ 2 
Räumlicher Geltungsbereich 
 
(1)   Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 
09.08.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist maßgebend. 
 
§ 3 
Inhalte und Rechtswirkungen der Veränderungssperre 
 
(1)   Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:  
1.  Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht 
beseitigt werden; 
2.  keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken 
und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder 
anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden. 
(2)   Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt 
worden sind, Vorhaben von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes 
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der 
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die 
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht 
berührt.  
(3)   In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme 
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die 
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.

§ 4 
Inkrafttreten und Geltungsdauer 
 
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5). 
 
§ 5 
Geltungsdauer 
 
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. 
 
Ausgefertigt: Bad Urach, den 13.10.2021

 
Elmar Rebmann 
Bürgermeister