Nach §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBI. I S. 2939) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg i.d.F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 69), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095) m.W.v. 12.12.2020, hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 12.10.2021 folgende Veränderungssperre als Satzung beschossen.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans "INNENSTADT“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom
09.08.2021, welcher Bestandteil der Satzung ist maßgebend.
§ 3
Inhalte und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden;
2. keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechtes
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht
berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die
Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
§ 4
Inkrafttreten und Geltungsdauer
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 10 Abs. 3 Satz 2 bis 5).
§ 5
Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Ausgefertigt: Bad Urach, den 13.10.2021
Elmar Rebmann
Bürgermeister