Benutzungs- und Entgeltordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Seeburg

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Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 26.01.2021 folgende Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Seeburg erlassen:

§ 1 Allgemeine Regelungen

(1) Das Dorfgemeinschaftshaus Seeburg – nachfolgend DGH genannt – ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Urach. Sie dient insbesondere dem gesellschaftlichen, kulturellen und schulischem Leben der Ortschaft Seeburg. Zu diesem Zweck wird das DGH den Schulen, der Volkshochschule, der Feuerwehr, den Kirchen, den Vereinen und Gruppen sowie sonstigen Veranstaltern auf Antrag überlassen.

(2) Diese Benutzungsordnung gilt für das gesamte DGH einschließlich aller Nebenräume und Nebeneinrichtungen; sie ist für alle Personen – Veranstalter, Benutzer und Besucher – verbindlich, die sich im oder auf dem zu ihm gehörenden Gelände aufhalten. Mit dem Betreten anerkennen sie die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung sowie alle sonstigen von der Stadt Bad Urach, der Ortschaftsverwaltung Seeburg oder den Aufsichtspersonen erlassenen Anordnungen.

(3) Die Vereinsvorstände, Lehrer, Ausbildungs- und Übungsleiter sowie die jeweiligen Veranstalter sind der Stadt, vertreten durch die Stadtverwaltung Bad Urach gegenüber für die Einhaltung der Benutzungsordnung verantwortlich. Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung des Saals ist der jeweils Verantwortliche zu benennen. Ist dieser nicht der Antragsteller, ist dessen schriftliche Einwilligungserklärung beizufügen. Jede Änderung des Verantwortlichen ist der Stadtverwaltung Bad Urach, ersatzweise der Ortsverwaltung Seeburg, umgehend mitzuteilen.

§ 2 Verwaltung und Aufsicht

(1) Die Verwaltung und Aufsicht über das DGH liegt bei der Stadtverwaltung Bad Urach, im Verhinderungsfalle bei der Ortsverwaltung Seeburg. Die Veranstalter, Benutzer und Besucher sind an deren Weisungen gebunden.

(2) Der Hausmeister bzw. der zu seinem Vertreter bestellte Beauftragte ist ermächtigt, die laufende Aufsicht und Wartung des DGH im Auftrag der Stadtverwaltung Bad Urach bzw. der Ortsverwaltung Seeburg vorzunehmen. Er ist bei allen seinen Handlungen Bevollmächtigter und Beauftragter der Stadt und übt unmittelbar das Hausrecht aus. Seine Anordnungen sind in jedem Falle zu befolgen.

(3) Der Bürgermeister, der Ortsvorsteher für den Stadtteil Seeburg oder deren Beauftragte behalten sich das Recht vor, jederzeit alle Veranstaltungen zu besuchen.

(4) Bei Benutzung des Saals durch die Schule, die Vereine und die jeweiligen Veranstalter tragen die Lehrer, die Vereinsvorstände bzw. die der Stadtverwaltung mitgeteilten verantwortlichen Personen die Verantwortung; sie haben für die Beachtung der Benutzungsordnung zu sorgen. Der Beauftragte der Stadt ist gegenüber den Veranstaltern, Benutzern und Besuchern weisungsberechtigt.

§ 3 Benutzung

(1) Die mietweise Überlassung des DGH für kulturelle oder sonstige Veranstaltungen, die bei der Stadtverwaltung Bad Urach schriftlich unter Angabe der Art, Zeitdauer und des bzw. der Verantwortlichen zu beantragen ist, bedarf eines schriftlichen Vertrages. Dessen Bestandteile sind diese Benutzungsordnung und die Gebührenordnung für das DGH. Der Antrag ist grundsätzlich mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin einzureichen. Die Räume dürfen nur zu dem im Antrag genannten Zweck benutzt werden. Eine eigenmächtige Überlassung an Dritte ist nicht gestattet. Die Stadtverwaltung kann vom Veranstalter eine Kaution erheben. Diese ist vor der Veranstaltung zu entrichten. Näheres regelt die Gebührenordnung für das DGH.

(2) Eventuelle Vertragsänderungen müssen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich vereinbart werden.

(3) Eine Terminreservierung bzw. –vormerkung begründet noch keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Veranstaltungstermin.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Überlassung der Räume im DGH besteht nicht.

(5) Liegen für den gleichen Tag mehrere Mietanträge vor, entscheidet die Reihenfolge des zeitlichen Eingangs der Anträge. Örtliche Veranstalter haben Vorrang.

(6) Notwendige Schließungen des DGH oder einzelner Bereiche des DGH (Ferienzeit, Großputz und dergleichen) werden den Benutzern rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 4 Besondere Genehmigungen, weitergehende Rechtsvorschriften

(1) Der Veranstalter ist für die Einhaltung sämtlicher im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu beachtenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- sowie ordnungspolizeilichen Vorschriften verantwortlich, insbesondere auch des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz). Die Bestimmungen der VersammlungsstättenVO findet Anwendung.

(2) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden (insbesondere soweit es Fragen der Sperrzeit und des Gaststättenrechts betrifft), obliegt diese Verpflichtung dem Veranstalter.

(3) Der Veranstalter ist verpflichtet, seine Veranstaltungen steuerlich anzumelden sowie die anlässlich der Veranstaltung anfallenden öffentlichen Abgaben und GEMAGebühren zu entrichten.

(4) Die Stadtverwaltung Bad Urach ist nicht verpflichtet, beim Abschluss des Mietvertrags zu überprüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird eine evtl. erforderliche besondere Genehmigung bzw. Erlaubnis durch den Mietvertrag nicht ersetzt.

(5) Der für den Saal im DGH geltende Bestuhlungs- und Betischungsplan ist einzuhalten. Die maximale Besucherzahl (genehmigtes Fassungsvermögen) darf nicht überschritten werden.

§ 5 Brandschutz, Sanitätswache

(1) Bei der Überlassung des DGH bestellt die Stadt Bad Urach bzw. die Ortschaftsverwaltung Seeburg in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen bei der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach eine Sicherheitswache (Brand- und Katastrophenschutz). Die Sicherheitswache wird von der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach (Abteilung Seeburg) auf Kosten des Veranstalters gestellt. Für die Sanitätswache hat der Veranstalter selbst zu sorgen. Es besteht die Möglichkeit hierfür den Bereitschaftsdienst des Deutschen Roten Kreuzes (Ortsgruppe Bad Urach) anzufordern.

(2) Den Anweisungen der mit der Brandwache beauftragten Feuerwehrleute ist unbedingt Folge zu leisten. Im Fall einer Zuwiderhandlung geht die Haftung für dadurch verursachte Schadensfälle auf den Veranstalter über.

(3) Die nach außen führenden Türen und Notausgänge dürfen über die ganze Dauer der Veranstaltung nicht abgeschlossen werden. Die Gänge und Notausgänge, Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und Feuermelder dürfen nicht durch Gegenstände verstellt oder verhängt werden.

(4) Die Zufahrten, Zugänge und Notausgänge, Feuerwehr- und Sanitätszufahrten dürfen nicht mit Fahrzeugen versperrt werden. Widerrechtlich parkende Fahrzeuge sind notfalls abschleppen zu lassen.

(5) Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur mit Genehmigung der Stadt Bad Urach bzw. der Ortschaftsverwaltung Seeburg angebracht werden. Sie müssen nichtbrennbar, schwer entflammbar oder feuerhemmend imprägniert sein. Zur Befestigung dürfen keine Nägel oder Schrauben verwendet werden.

(6) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht (Kerzen) oder besonders feuergefährlichen Stoffen (Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen usw.) und das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art ist im DGH nicht gestattet.

(7) Das Rauchen im Gebäude ist generell verboten.

(8) Der Veranstalter hat durch die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ordnern die Sicherheit des Betriebs sowie die Sicherheit und Ordnung in dem Saal jederzeit zu gewährleisten.

§ 6 Durchführung von Kursen für die Gesundheit

(1) Der Saal wird von den Schulen, Vereinen und Gruppen nach Maßgabe des Belegungsplanes benutzt. Der Belegungsplan für den Schul- und Übungsbetrieb wird von der Stadtverwaltung Bad Urach und der Ortsverwaltung Seeburg in Zusammenarbeit mit den Schulen und den Vereinen und Gruppen aufgestellt. Es sind lediglich Gymnastik-, Tanz-, Entspannungs- oder Wellnesskurse zugelassen.

(2) Die festgelegten Anfangs- und Schlusszeiten der Übungsstunden sind pünktlich einzuhalten.

(3) Die Benutzungszeit des Saales endet spätestens um 22:00 Uhr. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadtverwaltung Bad Urach, vertretungsweise der Ortsverwaltung Seeburg.

(4) An Wochenenden soll der Saal bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Öffentliche Veranstaltungen während der Woche haben gegenüber einer anderen Nutzung Vorrang. Die Ortsverwaltung oder die Stadtverwaltung kann den Saal jederzeit für eigene Veranstaltungen benutzen. Die in solchen Fällen betroffenen Übungsleiter sind frühestmöglich zu benachrichtigen.

(5) Die jeweiligen Übungsleiter haben für die Beachtung dieser Benutzungsordnung und für Ruhe und Ordnung in dem Saal zu sorgen. Sportliche Übungen dürfen nur unter Aufsicht eines dazu bestellten Übungsleiters stattfinden. Dieser muss während der Dauer des Übungsbetriebs anwesend sein. Er ist für die Anordnung und Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich.

(6) Der Saal darf erst betreten werden, wenn der verantwortliche Übungsleiter oder sein Stellvertreter anwesend ist. Nach Beendigung der Übungsstunde hat er sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume zu überzeugen. Der Übungsleiter verlässt den Saal als letzter der Benutzergruppe.

(7) Der Saal darf zum Sportbetrieb nur in sauberen Turnschuhen oder barfuss benützt werden. Turnschuhe sind nur mit abreibfesten weißen oder beigefarbenen Sohlen zugelassen. Schuhe mit Stollen, Noppen oder Spikes sind nicht erlaubt.

(8) Das Ballspielen ist untersagt.

(9) Der Saal und ihre Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Jeder Schaden ist von dem verantwortlichen Übungsleiter sofort dem Hausmeister zu melden.

(10) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme des Saals und der Einrichtungen, insbesondere Kugelstoßen mit Kugeln aus Gusseisen, Stemmübungen mit schweren Gewichten, Schlagballspiel, Stabwerfen, Fallenlassen schwerer Gegenstände und die Benutzung von Inlinern, Rollschuhen und so weiter.

(11) Ebenfalls verboten ist - der Genuss von Speisen und alkoholischen Getränken während und nach dem Übungsbetrieb.

§ 7 Durchführung der Veranstaltungen

(1) Sofern Eintrittskarten ausgegeben werden, hat der Veranstalter diese selbst zu beschaffen.

(2) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen hat der Veranstalter vor der Veranstaltung vom Hausmeister die Küche einschließlich der Geräte, des Geschirrs, der Gläser etc. zu übernehmen und nach der Veranstaltung in einwandfreiem und sauberem Zustand zurückzugeben. Der Wiederbeschaffungswert der verloren gegangenen beziehungsweise beschädigten Gegenstände ist vom Veranstalter zu ersetzen. Dies ist in der Entgeltordnung näher bezeichnet.

(3) Bei bewirtschafteten Veranstaltungen sind mindestens 2 nichtalkoholische Getränke billiger anzubieten als das günstigste alkoholische Getränk.

(4) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Personen auf seine Kosten zu stellen. Die Abnahme erfolgt durch den Hausmeister. Näheres regelt die Gebührenordnung. Die Tische und Stühle sind pfleglich zu behandeln, nach Beendigung der Veranstaltung sauber abzuwischen und so rechtzeitig aufzuräumen, dass der weitere Betrieb nicht gestört oder aufgehalten wird. Der Saal ist vom Veranstalter besenrein zu übergeben, bei übermäßiger Verschmutzung ist zu wischen; die weitere Saalreinigung wird durch den Hausmeister besorgt. Alle weiteren ggf. benutzten Räume sind in gereinigtem Zustand zu übergeben.

(5) Das Anbringen von Dekorationen ist in § 5 Absatz 5 geregelt.

(6) Sämtliche technische Einrichtungen des Saals, wie Heizung, Be- und Entlüftung, dürfen grundsätzlich nur von dem Beauftragten der Stadt bedient werden.

(7) Der Zutritt zu den Technikräumen ist grundsätzlich nur dem Beauftragten der Stadt gestattet.

(8) Die Garderobe ist vom Veranstalter auf seine Kosten und sein Risiko zu betreiben. Eine Haftung für die Garderobe übernimmt die Stadt Bad Urach nicht.

(9) Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten und mitgebrachte Gegenstände (Material, Leergut, Getränke, nicht verbrauchte Lebensmittel und so weiter) vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.

§ 8 Allgemeine Ordnungsvorschriften

(1) Die Veranstalter, Benutzer und Besucher des Saals haben das Gebäude und seine Einrichtungen sowie die Außenanlagen schonend zu behandeln, sauber zu halten und sich so zu verhalten, dass Beschädigungen vermieden werden. Jede Veränderung in oder an dem Gebäude und seiner Einrichtungen – dazu gehört insbesondere das Einschlagen von Nägeln und ähnliches in die Wände, die Böden, die Decken, die Fenster und so weiter – ist nicht gestattet.

(2) Der Zutritt zur Küche mit Nebenräumen, dem Stuhl- und Tischlagerraum ist den Besuchern von Veranstaltungen nicht gestattet. Der Zutritt zu den Technikräumen ist in § 7 geregelt.

(3) Der Verkauf oder das Anbieten von Getränken und Waren aller Art, die Verteilung von Druck- und Werbeschriften, das Anbringen von Plakaten und jede andere Art der Werbung im inneren und äußeren Bereich des Saals– mit Ausnahme von Hinweisen auf die Veranstaltung im Einvernehmen mit dem Hausmeister – bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadtverwaltung Bad Urach / der Ortschaftsverwaltung Seeburg.

(4) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet.

(5) Untersagt ist die zweckwidrige Inanspruchnahme des Saals und der Einrichtungen.

(6) Nicht im Eigentum der Stadt stehende Gegenstände und Geräte dürfen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Stadtverwaltung Bad Urach / der Ortschaftsverwaltung Seeburg aufgestellt und aufbewahrt werden.

(7) Die Verwendung von Stühlen und Tischen im Freien ist nicht erlaubt.

(8) Das Einstellen von Fahrrädern ist nicht gestattet.

(9) Verboten ist:

a) Asche, Zigarettenstummel und sonstige Abfälle aller Art auf den Boden zu werfen.

b) Zigaretten auf dem Boden auszudrücken.

c) Gegenstände in die Spülklosetts oder Pissoirs zu werfen.

d) Auf den Tischen und Stühlen zu stehen.

(10) Die Heizungs- und Lüftungsanlagen werden durch den Hausmeister oder einen sonstigen Beauftragten der Stadt Bad Urach bedient.

§ 9 Ausnahmen von der Benutzungsordnung

(1) Die Stadtverwaltung, vertretungsweise die Ortschaftsverwaltung, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Benutzungsordnung zulassen.

(2) Die Stadtverwaltung vertretungsweise die Ortschaftsverwaltung, kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die über die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung hinausgehen, wenn dies durch die Eigenart der Veranstaltung für erforderlich gehalten wird.

(3) Über Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet der Ortschaftsrat Seeburg sowie der Gemeinderat der Stadt Bad Urach.

§ 10 Verstöße gegen die Benutzungsordnung

(1) Bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung können Einzelpersonen, Vereine oder sonstige Veranstalter zeitweise oder dauernd von der Benutzung des DGHs ausgeschlossen werden.

(2) Der Bürgermeister, der/die Ortsvorsteher(in) des Stadtteils Seeburg, der Ortschaftsrat oder deren Beauftragte sind befugt, Personen, die

a) die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden oder stören,

b) andere Besucher belästigen,

c) die Einrichtungen der Halle beschädigen oder verunreinigen,

d) trotz Ermahnung gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung verstoßen,

e) trotz Aufforderung den Bestimmungen und Anordnungen des Beauftragten der Stadt Bad Urach oder des Hausmeisters nicht Folge leisten, aus dem Saal und ihren Nebenräumen zu verweisen. Die Befugnis kann auf den Veranstalter übertragen werden bzw. gilt als übertragen, wenn die oben genannten Personen nicht anwesend sind.

(3) Widerstand zieht Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich.

(4) Benutzer, Veranstalter und Vereine, die in grober Weise dieser Benutzungsordnung oder den Einzelanweisungen des Hausmeisters zuwiderhandeln, können von der Stadtverwaltung, vertretungsweise der Ortschaftsverwaltung, zur sofortigen Räumung der Halle verpflichtet werden. Die Stadtverwaltung / Ortschaftsverwaltung ist erforderlichenfalls zur Ersatzvornahme berechtigt.

(5) Der Veranstalter bleibt im Falle des Absatzes 4 zur vollen Bezahlung des Nutzungsentgeltes verpflichtet.

§ 11 Haftung

(1) Die Benutzung der überlassenen Räume des Saals, der Einrichtungen und Geräte und des Außenbereichs erfolgt ausschließlich auf Gefahr und Verantwortung des Benutzers beziehungsweise Veranstalters.

(2) Die Stadtverwaltung / Ortschaftsverwaltung überlässt den Saal oder Teile davon, die Einrichtungen und die Geräte in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Vereine und Veranstalter und sonstige Benutzer sind verpflichtet, die Räume, Geräte und Einrichtungen jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit und Verkehrssicherheit für den gewollten Zweck durch ihre Beauftragten zu überprüfen. Sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Mängel sind unverzüglich der Ortschaftsverwaltung oder dem Beauftragten der Stadt anzuzeigen. Wenn keine Mängelrüge erfolgt, gelten die überlassenen Räume, Anlagen, Einrichtungen und Geräte als ordnungsgemäß übergeben.

(3) Der jeweilige Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen oder sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume, Einrichtungen, den Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen stehen. Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadtverwaltung / die Ortschaftsverwaltung und deren Beauftragte oder Beschäftigte.

(4) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer haftet für alle Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumen, Einrichtungen, Geräten, den Zugangswegen zu den Räumen und Anlagen oder den Parkplätzen entstehen, soweit es sich nicht um unvermeidliche Abnutzungserscheinungen handelt.

(5) Für sämtliche von den Vereinen, Veranstaltern oder sonstigen Benutzern eingebrachten Einrichtungen und Geräte übernimmt die Stadt keine Haftung.

(6) Die Stadt haftet insbesondre auch nicht für den Verlust oder für Schäden im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen, abgelegten Kleidungsstücken oder anderen mitgebrachten Gegenständen.

(7) Der Verein, Veranstalter oder sonstige Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.

(8) Die Stadt ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen zu beheben oder beheben zu lassen.

(9) Von diesen Haftungsbestimmungen bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin gemäß § 836 BGB unberührt.

§ 12 Benutzungsentgelt

Für die Überlassung des Saales im DGH wird eine Miete bzw. ein Benutzungsentgelt erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach einer separaten Gebührenordnung.

Entgeltordnung für die Benutzung des Saals und des Gruppenraums im Dorfgemeinschaftshauses Seeburg

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses in Bad Urach-Seeburg wird ein Entgelt nach Maßgabe dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2 Entstehung und Fälligkeit

Das Benutzungsentgelt wird innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung zur Zahlung fällig. Die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses Seeburg kann von der Entrichtung eines Vorschusses auf das Benutzungsentgelt abhängig gemacht werden.

§ 3 Gebührenschuldner

Schuldner des Entgelts ist der Benutzer beziehungsweise der Veranstalter. Mehrere Benutzer bzw. Veranstalter haften als Gesamtschuldner

§ 4 Berechnung der Zeitdauer der Nutzung

Das Benutzungsentgelt wird ab dem Zeitpunkt der Hallenöffnung bis zum Ende der Veranstaltung pro Veranstaltungstag berechnet.

§ 5 Mehrwertsteuer

Sofern der Betrieb umsatzsteuerpflichtig ist, kommt zu dem Benutzungsentgelt die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzu.

§ 6 Entgeltsätze

(1) Die Stadtverwaltung kann vom Veranstalter eine Kaution in Höhe von 350,00 Euro erheben. Diese ist vor der Veranstaltung zu entrichten. Die Kaution ist bei der Stadtverwaltung Bad Urach – Marktplatz 8-9 – zu hinterlegen. Die Kaution beinhaltet Schäden am Inventar und für Reinigungsrückstände im Sinne von § 7 Absatz 2, Satz 3 dieser Entgeltordnung.

(2) Die gemieteten Räumlichkeiten sind nach Beendigung der Feier bzw. der Veranstaltung in gereinigtem Zustand zu übergeben. Näheres regelt die Benutzungsordnung. Wird bei der Abnahme der Räumlichkeiten ein Reinigungsrückstand bzw. ein zusätzlicher Reinigungsbedarf festgestellt, werden für dessen Beseitigung durch Bedienstete der Stadt Bad Urach 25,00 Euro je angefangene Arbeitsstunde in Rechnung gestellt.

(3) Für die Benutzung der Saals und des Gruppenraums gelten die folgenden Entgeltsätze je Veranstaltungstag einschließlich der Verwendung der Küche und des Mobiliars:

Zeitdauer

Entgelt für bis zu 6 Stunden

Entgelt über 6 Stunden
Grundentgelt in Euro
in Euro
Veranstaltungen von Bad Uracher Vereinen, Schulen, Kirchen etc. 60,00  (25,00) 80,00  (40,00)
Sonstige nicht kommerzielle Veranstaltungen (Familienfeiern, Betriebsfeiern und städtische Veranstaltungen) 100,00  (40,00) 125,00  (70,00)
Kommerzielle Veranstaltungen 125,00  (70,00) 150,00  (90,00)
Aufschlag von 30% für Auswärtige (Heizkosten inklusive)
Bestuhlungskosten
Aufstuhlung 35,00 /Stunde 35,00 /Stunde
Abstuhlung 35,00 /Stunde 35,00 /Stunde
Benutzung der Kücheneinrichtung (inkl. Reinigung) 100,00
100,00
Zuschlag bei starker Verschmutzung 25,00 /Stunde 25,00 /Stunde
Zuschlag für Müllentsorgung durch Bauhof nach entstandenem Aufwand 40,00 /Stunde 40,00 /Stunde
Entschädigung für Hausmeister (geleistete Stunden) 35,00 /Stunde 35,00 /Stunde
Auf- und Abbau nicht am Veranstaltungstag: Pauschalpreis (plus geleistete Hausmeisterstunden) 10,00 35,00 /Stunde 15,00 35,00 /Stunde

Ersatz für zerbrochenes Geschirr je Stück: 3,00 Euro