Wahlen

Schöffenwahl 2023

Im Jahr 2023 finden die Wahlen der Schöffinnen und Schöffen für die Schöffenamtsperiode 2024 bis 2028 statt. Die schöffenrichterliche Tätigkeit ist eine verantwortungsvolle und besonders bedeutsame ehrenamtliche Tätigkeit in unserer Gesellschaft. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Damit ergänzen sie die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Sie haben in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsfindung auch die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung.
Sie sind bei der Rechtsfindung weisungsfrei und zu absoluter Neutralität verpflichtet.

Wer das Schöffenamt ausüben will, muss sich rechtzeitig bei seiner Wohnort-Gemeinde bewerben. Melden können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die am 1. Januar 2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Personen, die z.B. aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind, die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen oder in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden.
Auch hauptamtlich Tätige in oder für die Justiz (Richter/innen, Rechtsanwälte/innen, Polizeivollzugsbeamte/innen, Bewährungshelfer/innen, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener/innen sollen nicht zum Schöffenamt berufen werden. Ausgeschlossen sind außerdem Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind.

Interessenten/innen für das Schöffenamt mit Hauptwohnsitz in Bad Urach können sich beim Rathaus, Bad Urach bis spätestens 28.04.2023 melden. Ein Bewerbungsformular kann hier (PDF-Datei) heruntergeladen werden

Die Gemeindeverwaltung stellt aus den eingegangenen Bewerbungen eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen/innen zusammen. Der Gemeinderat beschließt in öffentlicher Sitzung über die Vorschlagsliste, welche nach der Aufstellung eine Woche öffentlich ausgelegt wird. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird die Liste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Beim Amtsgericht entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus der Liste die erforderliche Anzahl an Schöffen aus. Die gewählten Personen werden vom Gericht in das Ehrenamt eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für ein ganzes Jahr im Voraus festgelegt.

Ein sehr informativer und ausführlicher Leitfaden (PDF-Datei) des Justizministeriums enthält weitere Informationen zum Schöffenamt.

Sie haben Fragen? Ihr Kontakt

Frank Kammerer

Leitung Bürgerdienste

Telefon: 07125 156 370

E-Mail: kammerer.frank(at)bad-urach.de