Auf dieser Seite informieren wir über laufende Bebauungsplanverfahren der Stadt Bad Urach.
Aufstellung des Bebauungsplans „Steinbruch“ mit örtlichen Bauvorschriften
Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB und vorgezogene Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
I. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses:
Die Gemeinderäte der Stadt Bad Urach und der Gemeinde Hülben haben jeweils in öffentlicher Sitzung vom 27.06.2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Steinbruch “ gefasst.
Ziel dieses Bebauungsplans ist die Erhaltung von bestehendem Gewerbe (Natursteinhandel), die Schaffung von 2 Flächen für Photovoltaikanlagen, die Renaturierung des ehemaligen Steinbruchs durch Schaffung einer vielfältig entwickelten Grünfläche nach permakulturellen Kriterien zur Erhöhung der Biodiversität und Einbindung des Permakulturparks in eine Wegestruktur und Grünvernetzung.
Der Aufstellungsbeschluss vom 27.06.2023 wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Steinbruch“ umfasst folgende Grundstücke:
Auf Gemarkung Hülben:Flst. Nrn. 600 – 604, 606, 607, 570, 571/1, 571/2, 572, 573, 575, 576, 577, 578, 579/1, 579/2, 580, 582, 582/1, 614/3, 614/4, 615/1, 616/1, 618 – 623, 618/1, 629/1 und Teile von 585, 577/1, 435, 612/1, 613, 613/1, 614/1, 614/5, 615 – 617, 624/1, 624/2, 625, 627, 628, 629/4, 636
Auf Gemarkung Bad Urach: Flst. Nrn. 2683/10 und 2683/15
Die Abgrenzung ergibt sich aus dem Lageplan des Büros citiplan vom 17.02.2023.
II. Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB:
Die Gemeinderäte der Stadt Bad Urach und der Gemeinde Hülben haben jeweils in öffentlicher Sitzung vom 27.06.2023 den Entwurf des Bebauungsplans „Steinbruch“ beschlossen. Außerdem wurde beschlossen, die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in der Art und Weise statt, dass die Unterlagen sowohl im Rathaus bei der Stadt Bad Urach als auch im Rathaus bei der Gemeinde Hülben vom 17.07.2023 bis einschließlich 11.08.2023 während der üblichen Dienststunden eingesehen werden können.
Rathaus Bad Urach: Marktplatz 8 – 9, 72574 Bad Urach
Montag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.30 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
Rathaus Hülben, Hauptstraße 1, 72584 Hülben
Dienstag: 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 bis 12.00 Uhr und 16.00 bis 18.30 Uhr
Außerhalb dieser Zeiten können Termine vereinbart werden.
Die einsehbaren Unterlagen bestehen aus dem Entwurf des Lageplans, des Textteils mit örtlichen Bauvorschriften und der Begründung des Büros citiplan vom 17.02.2023 sowie dem zur Begründung gehörenden Entwurf der artenschutzrechtlichen Relevanzprüfung des Büros Pustal vom 17.02.2023.
Im oben genannten Zeitraum besteht Gelegenheit zur Einsichtnahme, Äußerungen und Erörterungen der Planung.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans schriftlich, per E-Mail oder mündlich zur Niederschrift sowohl bei der Stadt Bad Urach als auch bei der Gemeinde Hülben vorgebracht werden.
Hülben, den 07.07.2023
Siegmund Ganser
Bürgermeister
Lageplan Aufstellungsbeschluss
Bebauungplan Zeichnerischer Teil
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der
örtlichen Bauvorschriften "Seltbach"
der Gemarkung Bad Urach
Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 07.06.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Seltbach" der Gemarkung Bad Urach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen. Die Begründung, sowie der Textteil zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 06.10.2010.
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften vom 09.07.2010 für diesen Bereich der Gemarkung Bad Urach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich des Textteils, der Begründung und des Umweltberichts können von jedermann im Rathaus Bad Urach, Bauverwaltungsamt, Marktplatz 8-9, während der Sprechstunden
Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 18.30 Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL.S.581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBL.S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden Örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§74 Abs. 7 LBO)
Bad Urach, den 30.05.2023
gez.
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften
Gewerbegebiet „Ententäle III“ in Bad Urach
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 23.05.2023 in öffentlicher Sitzungen den Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften Gewerbegebiet „Ententäle III“ gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs.2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Bad Urach. Es grenzt im Nordwesten an ein geschütztes Waldbiotop. Im Osten und im Süden grenzt das Plangebiet an ein Offenlandbiotop entlang des Zuflusses Elsach. Im Südwesten wird es durch die bestehende Gewerbebebauung begrenzt.
Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 13.04.2023.
Die Stadt Bad Urach weist das ca. 2,9 ha große Gebiet „Ententäle III“ aus, um Gewerbebetriebe die Möglichkeit für gewerbliche Neuansiedlung und bereits vorhandenen Betrieben die Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung zu geben.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Textteil, Begründung und dem Umweltbericht können von der Öffentlichkeit
vom 12.06.2023 bis einschließlich 13.07.2023
im Rathaus in Bad Urach, Marktplatz 8 – 9, während der üblichen Dienstzeiten:
Montag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch: 8.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 bis 12.00 Uhr und 15.00 bis 18.30 Uhr
Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr
eingesehen werden.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans schriftlich, per E-Mail oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Bad Urach, 25.05.2023
gez. Elmar Rebmann
Bürgermeister
Gutachten - Geräuschkontingentierung
Relevanzprüfung zum Artenschutz und spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Aufstellung des Bebauungsplanes
und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften "Innenstadt" in Bad Urach
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 12.10.2021 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, für den Bereich "Innenstadt" einen Bebauungsplan sowie eine Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO aufzustellen.
Die genauen Bebauungsplangrenzen ergeben sich aus dem Planentwurf vom 09.08.2021. Dieser ist nachstehend unmaßstäblich abgebildet.
Die Entwicklung des Bebauungsplans „Innenstadt“ ist im Hinblick auf die örtliche Entwicklung und Stärkung des Einzelhandels erforderlich. Nur so kann eine Abwanderung vom Einzelhandel und Gastronomie entgegengewirkt werden.
Ziel dieser Bauleitplanung ist es, die lebendige und attraktive Innenstadt zu erhalten, welche gleichermaßen ein zentraler Versorgungsbereich für die Bad Uracher Bürgerinnen und Bürger, wie auch ein Identifikationspunkt mit der Stadt ist.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Innenstadt“ wird das erforderliche Bebauungsplanverfahren formal auf den Weg gebracht.
Der Bebauungsplanentwurf mit Textteil, Begründung wird derzeit erstellt. Sobald diese Unterlagen vollständig sind, werden diese im Gemeinderat in öffentlicher Sitzung behandelt. Im Anschluss werden die Träger öffentlicher Belange beteiligt sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Hierüber erfolgt eine gesonderte öffentliche Bekanntmachung.
Bad Urach, 13.10.2021
gez. Rebmann
Bürgermeister
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 11.12.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Nördliche Innenstadt“ durchzuführen und den Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans ist nachstehend unmaßstäblich dargestellt.
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Nördliche Innenstadt“:
Bebauungsplan nördliche Innenstadt DIN A4
Textteil Bebauungsplan nördliche Innenstadt
Begründung Bebauungsplan nördliche Innenstadt
Es wird ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften und der Begründung lag
vom 18.01.2019 bis einschließlich 19.02.2019
im Rathaus der Stadt Bad Urach, Bauverwaltungsamt, Marktplatz 8 - 9. Zimmer 125
öffentlich aus und konnte während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Während der oben erwähnten öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen gegenüber der Stadt Bad Urach abgegeben werden. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) unberücksichtigt bleiben (§3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Für eine Wiedereinsetzung in die Stellungnahmefrist gibt es keine Rechtsgrundlage.
Bad Urach, den 11.01.2019
gez. Elmar Rebmann, Bürgermeister
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat am 09.04.2019 in öffentlicher Sitzung den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Rübteile II“ gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
Das Plangebiet liegt auf Gemarkung Hengen. Es grenzt im Norden und Osten an die offene Feldlage, im Süden an die Landesstraße L 245 und an die offene Feldlage, im Westen an das Bebauungsplangebiet „Rübteile“. Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf der SI Beratende Ingenieure GmbH + Co. KG vom 01.03.2019. Er ist nachfolgend nicht maßstäblich dargestellt:
Bebauungsplan Gewerbegebiet Rübteile II
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften mit Begründung, ein Fachgutachten zum Artenschutz und eine Checkliste zur Umweltprüfung konnten von der Öffentlichkeit (hierzu zählen auch Kinder und Jugendliche) vom 29. April bis zum 31. Mai 2019 – je einschließlich - im Rathaus Bad Urach, Marktplatz 8 – 9, während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Im oben genannten Zeitraum konnten von der Öffentlichkeit Äußerungen bei der Stadtverwaltung Bad Urach, Fachbereich 2 Bau und Technik, Marktplatz 8 – 9, 72574 Bad Urach, schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Außerdem bestand dort Gelegenheit zur Erörterung der Planung.
Auf einer Fläche von ca. 8,8 ha sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebiets „Rübteile“ geschaffen werden. Dadurch sollen gewerbliche Neuansiedlungen und die Erweiterung von bereits bestehenden Betrieben im Gewerbegebiet „Rübteile“ ermöglicht werden (Im bestehenden Gewerbegebiet „Rübteile“ können von der Stadt Bad Urach keine Gewerbebauplätze mehr angeboten werden.). Es ist beabsichtigt, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein Industriegebiet gemäß § 9 Baunutzungsverordnung auszuweisen.
Bad Urach, 18.04.2019
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Textteil zum Bebauungsplan Vorentwurf Rübteile II
Antrag der Stadt Bad Urach auf wasserrechtliche Erlaubnis bei der Erschließung
des Baugebiets „Rübteile II auf Gemarkung Hengen
Die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis umfasst die Versickerung des im Baugebiet „Rübteile II“ anfallende Niederschlagswassers teilweise über einen Regenwasserkanal an den Regenwasserkanal von Rübteile I und Rückhaltung des restlich anfallenden Niederschlagswassers in ein Regenrückhaltebecken und Retentionsmulde.
Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 25.03.2022 bis einschließlich 27.04.2022
bei der Stadtverwaltung Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach, Zimmer 201 für jedermann während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus und stehen zusätzlich zeitgleich digital auf der Website www.bad-urach.de/de/wirtschaft-und-bauen/Bebauungsplaene/Informationen-zu-neuen-Bebauungsplanverfahren zur Verfügung.
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis Bebauungsplan Rübteile II
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 11.05.2022 bei der Stadtverwaltung Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach, Zimmer 201, oder beim Landratsamt Reutlingen, Karlstraße 27, 72764 Reutlingen, Zimmer 203 schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Nicht fristgemäß erhobene Einwendungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt auch für die Einwendungen anerkannter Vereinigungen mit der Befugnis Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung einzulegen.
Für den Fall, dass Einwendungen erhoben werden, wird ein Erörterungstermin festgesetzt und den Beteiligten bekanntgegeben. Über die fristgerecht eingelegten Einwendungen kann auch beim Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin verhandelt werden.
Sollten mehr als 50 Einwendungen eingehen, kann die Benachrichtigung über Zeit und Ort des Erörterungstermins sowie die Zustellung der Entscheidungen über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können wegen nachteiliger Auswirkungen der Gewässerbenutzung Auflagen nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte.
Nach Ablauf der für die Einwendungen bestimmten Frist können eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden.
Nicht fristgerecht erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vertraglichen Ansprüchen beruhen.
Weiter können wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.
Landratsamt Reutlingen
-Umweltschutzamt-