Auf dieser Seite informieren wir über laufende Änderungen der Flächennutzungspläne von der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Urach, Grabenstetten, Hülben und Römerstein.
29. Änderung des Flächennutzungsplans der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Urach für Bad Urach-Wittlingen
Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Urach mit den Gemeinen Bad Urach, Grabenstetten, Hülben und Römerstein hat am 04.06.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 29. Änderung des Flächennutzungsplans für Bad Urach-Wittlingen einzuleiten. Der Ausschuss hat weiter den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften für das Gewerbegebiet „Kitzenmahd I“ gebilligt und beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch durchzuführen.
Das Planungsgebiet grenzt in Norden an die Fischburgstraße und den Rübteileweg, im Süden an angrenzenden Freiraum/ landwirtschaftliche Fläche und im Westen an das bestehende Wohnbaugebiet „Bühl“.
Für den Planbereich ist der Entwurf der 29. Flächennutzungsplanänderung der Planungsgruppe SSW vom 22.04.2024 maßgebend.
Das Ziel der Flächennutzungsplanänderung ist die Umwandlung einer „Fläche für Landwirtschaft“ in eine „Gewerbliche Baufläche“.
Der Entwurf der 29. Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht wird
vom 21.06.2024 bis einschließlich 19.07.2024
im Rathaus in Bad Urach, Flur vor Zimmer Nr. 208, Marktplatz 8-9 (Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag von 8:30 bis 12:00 Uhr und Montag von 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Donnerstag von 15:00 bis 18:30 Uhr) öffentlich ausgelegt.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Stadtverwaltung schriftlich, elektronisch (z.B. per Mail) an bauverwaltung(at)bad-urach.de oder zur Niederschrift abgegeben werden.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Bad Urach, 07.06.2024
gez. Elmar Rebmann
Bürgermeister