Angezeigt werden die Bebauungspläne die seit 01. Juni 2023 in Kraft getreten sind.
Alle Bebauungspläne somit auch die vor dem 01. Juni 2023 können persönlich beim Sachgebiet Baurecht und Bauverwaltung angefragt werden.
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der
örtlichen Bauvorschriften "Seltbach"
der Gemarkung Bad Urach
Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 07.06.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Seltbach" der Gemarkung Bad Urach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen. Die Begründung, sowie der Textteil zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 06.10.2010.
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften vom 09.07.2010 für diesen Bereich der Gemarkung Bad Urach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich des Textteils, der Begründung und des Umweltberichts können von jedermann im Rathaus Bad Urach, Bauverwaltungsamt, Marktplatz 8-9, während der Sprechstunden
Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 18.30 Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL.S.581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBL.S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden Örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§74 Abs. 7 LBO)
Bad Urach, den 30.05.2023
gez.
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Begruendung_zur_Aufstellung_des_Bebauungsplanes.pdf