Angezeigt werden die Bebauungspläne die seit 01. Juni 2023 in Kraft getreten sind.
Alle Bebauungspläne somit auch die vor dem 01. Juni 2023 können persönlich beim Sachgebiet Baurecht und Bauverwaltung angefragt werden.
Öffentliche Bekanntmachung
des bebauungsplanersetzenden Beschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlage „Hartberg“ in Bad Urach-Seeburg
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 19.05.2026 den bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlage „Hartberg“ in Bad Urach-Seeburg gefasst.
Beschluss:
1.) Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander erfolgt die Abwägung gemäß der Abwägungsübersicht.
2.) Dem bebauungsplanersetzenden Beschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB zur Herstellung der Erschließungsanlage „Hartberg“ wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig beschlossen.
Maßgebend ist der Lageplan zur Erschließungsanlage im Maßstab 1:100 in der Fassung vom 16.04.2026.
Der bebauungsplanersetzende Beschluss tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Beschluss, die Pläne, einschließlich der Abwägungsübersicht, der Begründung und der artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung mit Habitat-Potenzial-Analyse sind auf der Homepage der Stadt Bad Urach unter https://www.bad-urach.de/de/wirtschaft-und-bauen/Rechtskraeftige-Bebauungsplaene sowie in dem zentralen Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/) abrufbar und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Unterlagen bei der Stadt Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 44 Abs. 4 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche weisen wir hiermit hin:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
In Anlehnung an § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), gilt der Beschluss, sofern dieser unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Gemäß § 4 Abs. 5 Gemeindeordnung gilt dies auch für anderes Ortsrecht.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Beschlusses verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Bad Urach, den 21.05.2026
gez.
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Abwaegungsuebersicht_der_Beteiligung
Begruendung_planersetzendes_Verfahren
Baugrund-_und_Gruendungsgutachten_zum_Neubau_der_Stuetzwaende
Artenschutzrechtliche_Relevanzuntersuchung_mit_FFH-Vorpruefung_21.11.2025_erg._am_23.03.2026
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften "Rübteile II"
der Gemarkung Hengen
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 18.11.2025 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Rübteile II" der Gemarkung Hengen nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 31.10.2025. Der Lageplan ist auf der Homepage der Stadt Bad Urach eingestellt.
Der Bebauungsplan "Rübteile II" und die örtlichen Bauvorschriften vom 31.10.2025 für diesen Bereich der Gemarkung Hengen treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Rübteile II" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zur Abwägung, der Begründung und des Umweltberichts sind auf der Homepage der Stadt Bad Urach unter https://www.bad-urach.de/de/wirtschaft-und-bauen/Rechtskraeftige-Bebauungsplaene sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsplanunterlagen bei der Stadt Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach, während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.11.2024 (GBl. 2024 Nr. 98), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).
Bad Urach, den 21.11.2025
gez.
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Faunistische_Untersuchung_Artenschutz__Stand_07.01.2019.pdf
Plausibilitaetspruefung_10.09.2024.pdf
Umweltbericht_Stand_03.09.2025.pdf
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der
örtlichen Bauvorschriften "Seltbach"
der Gemarkung Bad Urach
Der Gemeinderat der Gemeinde Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 07.06.2011 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Seltbach" der Gemarkung Bad Urach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen. Die Begründung, sowie der Textteil zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 06.10.2010.
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften vom 09.07.2010 für diesen Bereich der Gemarkung Bad Urach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Seltbach" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich des Textteils, der Begründung und des Umweltberichts können von jedermann im Rathaus Bad Urach, Bauverwaltungsamt, Marktplatz 8-9, während der Sprechstunden
Montag: 08.30 bis 12.00 Uhr
14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08.30 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 08.30 bis 12.00 Uhr
15.00 bis 18.30 Uhr
eingesehen werden. Über ihren Inhalt kann Auskunft verlangt werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39–42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL.S.581, ber. 698), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.12.2020 (GBL.S. 1095, 1098), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden Örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§74 Abs. 7 LBO)
Bad Urach, den 30.05.2023
gez.
Elmar Rebmann
Bürgermeister
Begruendung_zur_Aufstellung_des_Bebauungsplanes.pdf
Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten des Bebauungsplans und der
örtlichen Bauvorschriften "Ententäle III"
der Gemarkung Bad Urach
Der Gemeinderat der Stadt Bad Urach hat in öffentlicher Sitzung am 24.09.2024 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Ententäle III" der Gemarkung Bad Urach nach § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) jeweils als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans im Maßstab 1:500 in der Fassung vom 12.07.2024.
Der Bebauungsplan "Ententäle III" und die örtlichen Bauvorschriften vom 12.07.2024 für diesen Bereich der Gemarkung Bad Urach treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 7 LBO).
Der Bebauungsplan "Ententäle III" und die örtlichen Bauvorschriften, einschließlich der zusammenfassenden Erklärung zur Abwägung, der Begründung und des Umweltberichts sind auf der Homepage der Stadt Bad Urach unter https://www.bad-urach.de/de/wirtschaft-und-bauen/Rechtskraeftige-Bebauungsplaene sowie in dem zentralen Internetportal des Landes abruf- und einsehbar.
Zusätzlich sind die oben genannten Bebauungsunterlagen bei der Stadt Bad Urach, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach während der allgemeinen Öffnungszeiten des Rathauses einzusehen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. 2000 S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27.06.2023 (GBl. S. 229, 231), gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2. der Bürgermeister dem Beschluss gem. § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Werden örtliche Bauvorschriften zusammen mit einem Bebauungsplan beschlossen, richtet sich das Verfahren für ihren Erlass in vollem Umfang nach den für den Bebauungsplan geltenden Vorschriften (§ 74 Abs. 7 LBO).
Bad Urach, den 14.10.2024
gez. Elmar Rebmann
Bürgermeister
Zusammenfassende_Erklaerung.pdf
Relevanzpruefung_zum_Artenschutz_und_spezielle_artenschutzrechtliche_Pruefung.pdf