1. Allgemeines
Die von Kommunen in Baden-Württemberg herausgegebenen Mitteilungsblätter sind keine
öffentlichen Einrichtungen, deren Nutzung den Einwohnern nach gleichen Grundsätzen
offensteht. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitteilungsblatt um eine
Verwaltungseinrichtung, auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch haben.
Mitteilungsblätter gehören nicht zur Meinungspresse. Sie beinhalten daher keine Elemente
einer Tageszeitung wie Leserbriefe oder Kommentare.
Allerdings kann die jeweilige Kommune den nichtamtlichen Teil für Mitteilungen von
ortsansässigen Vereinen und Vereinigungen öffnen und dafür die Richtlinien festlegen.
Das Bad Uracher Mitteilungsblatt trägt den Titel „Der Uracher“. Dieser erscheint wöchentlich
bei der Georg Hauser GmbH & Co. Zeitungsverlag KG, Hindenburgstraße 6, 72555
Metzingen.
2. Inhalt
Die Stadt kommt mit dem Mitteilungsblatt „Der Uracher“ ihrer Informationspflicht nach. „Der
Uracher“ ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Urach.
Im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes werden aufgenommen:
• amtliche Mitteilungen
• Veröffentlichungen der Stadtverwaltung und der Ortsverwaltungen
• öffentliche Bekanntmachungen und
• sonstige amtliche Mitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen (Land,
Regierungsbezirk, Landkreis, Zweckverbände etc.)
Der Umfang des redaktionellen Teils ist in der Regel auf 24 Seiten begrenzt.
„Der Uracher“ kann außerdem im nicht amtlichen Teil Informationen von
Religionsgemeinschaften, Schulen, eingetragenen Vereinen, Organisationen und
Kulturveranstaltern enthalten, die im Verbreitungsgebiet des Mitteilungsblattes beheimatet
sind.
Religionsgemeinschaften, Schulen, Stiftungen und die örtlichen eingetragenen Vereine, die
kulturelle, sportliche, soziale und vom politischen Meinungskampf unabhängige Zwecke
verfolgen, haben die Möglichkeit, auf ihre Veranstaltungen hinzuweisen und eigene Berichte
über ortsbezogene Veranstaltungen zu veröffentlichen.
Die Beiträge müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine politischen Aussagen
oder Angriffe auf Dritte enthalten. Beim Verfassen der Beiträge ist dem allgemeinen
Informationsinteresse der Bürgerschaft Vorrang vor der reinen Mitgliederinformation zu
geben. „Der Uracher“ ist kein Medium für Mitgliederrundschreiben oder ähnliche
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Publikationen. Die Redaktion behält sich vor, entsprechende Beiträge zu kürzen oder zu
streichen.
Die Autoren der Vereins- und Organisationsbeiträge sind selbst für den Inhalt und die Form
der Beiträge verantwortlich. Die Redaktion behält sich vor, in Ausnahmefällen korrigierend
einzugreifen.
Artikel, amtliche Bekanntmachungen oder Hinweise, welche die gesamte Stadt betreffen,
werden im allgemeinen redaktionellen oder amtlichen Teil veröffentlicht. Eine zusätzliche
Veröffentlichung in den Ortsteil-Rubriken findet nicht statt.
3. Politische Neutralität
„Der Uracher“ gehört nicht zur Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des
Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Leserbriefe, Kommentare
oder eindeutig politisch wertende Inhalte werden im „Uracher“ nicht veröffentlicht.
Sollten dennoch wertende Inhalte oder Angriffe auf Dritte in einer Meldung enthalten sein,
wird diese Meldung als Ganzes gestrichen. Eine redaktionelle Bearbeitung entsprechender
Passagen findet nicht statt.
4. Mitteilungen der Fraktionen und Gruppierungen
Die Fraktionen/Gruppierung des Gemeinderates erhalten (abweichend von Punkt 3) die
Möglichkeit, Beiträge zu kommunalpolitischen Themen im „Uracher“ zu veröffentlichen.
Die Berichte müssen sich inhaltlich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele
beschränken. Die Kommentierung der Meinung anderer Gruppen oder Parteien ist nicht
zulässig. Für den Inhalt und die Beachtung der Redaktionsstatuten sind die
Fraktionen/Gruppierungen verantwortlich. Der verantwortliche Redakteur ist zu benennen.
Die Beiträge müssen namentlich gekennzeichnet sein. Die einzelnen Beiträge werden auf
1.500 Zeichen pro Ausgabe begrenzt.
Politische Plakate, Grafiken oder gestaltete Anzeigen werden in dieser Rubrik nicht
abgedruckt.
Im Zeitraum von 8 Wochen vor einer Wahl bis zur Wahl werden keine inhaltlichen Beiträge in
dieser Rubrik veröffentlicht (Karenzzeit).
5. Veröffentlichung politischer Termine
5.1. Kommunalpolitik
Im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählervereinigungen erhalten die Möglichkeit, auch
innerhalb der in Punkt 4 beschriebenen Karenzzeit Termine und Veranstaltungen im
„Uracher“ anzukündigen. Eine politische Beschreibung, Wertung oder Kommentierung der
angekündigten Termine ist nicht zulässig. Eine Nachberichterstattung politischer
Veranstaltungen erfolgt nicht.
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5.2. Europa-, Bundes- und Landespolitik
Die im jeweiligen Parlament vertretenen Parteien erhalten die Möglichkeit während des
entsprechenden Wahlkampfes Termine und Veranstaltungen im „Uracher“ anzukündigen.
Allerdings gelten auch hier die in Punkt 5.1. beschriebenen Vorgaben.
6. Titelseite
Ämter, Religionsgemeinschaften, Schulen, eingetragenen Vereinen und Organisationen
können zu besonderen Anlässen eine Veröffentlichung auf der Titelseite bei der Redaktion
beantragen.
Ein Anspruch auf eine Titelseite besteht nicht. Die Zusage für eine Titelseite wird stets nur
mit Vorbehalt gegeben. Die Redaktion behält sich vor, wichtige Meldungen der
Stadtverwaltung oder auch aktuellen Ereignissen Vorrang auf der Titelseite zu geben.
7. Veröffentlichungen ortsfremder Organisationen, Vereine, Kommunalverwaltungen
etc.
Die Stadtverwaltung Bad Urach gibt ortsfremden Organisationen, Vereine,
Kommunalverwaltungen oder Kulturveranstaltern die Möglichkeit, im nichtamtlichen Teil auf
ihre Anliegen hinzuweisen. Eine Veröffentlichung erfolgt nur dann, wenn ausreichend Platz in
der jeweiligen Ausgabe vorhanden ist. Bad Uracher Belangen ist hierbei stets der Vorzug vor
Nachbargemeinden zu geben. Die Auswahl der Veröffentlichungen trifft die Redaktion.
8. Einreichung von Veröffentlichungen
Für Veröffentlichungen ist das vom Verlag bereitgestellte Online-Redaktionssystem zu
verwenden. Per E-Mail, Fax oder auf Papier eingereichte Manuskripte werden nur in
Ausnahmefällen berücksichtigt. Schriftführer bzw. Pressewarte erhalten jeweils
Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) für das Online-Redaktionssystem.
Der im Impressum veröffentlichte Abgabeschluss ist zu beachten. Das Einreichen von
Inhalten nach Abgabeschluss ist nicht möglich.
9. Vertrieb und Finanzierung
„Der Uracher“ wird allen Haushalten im Stadtgebiet kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine
Abonnement-Gebühr wird nicht erhoben. Der verantwortliche Verlag übernimmt die
Freihausverteilung. Ein Anrecht auf diese Freihausverteilung besteht im Einzelfall aber
grundsätzlich nicht. Der Vertrieb des „Uracher“ erfolgt in Verantwortung der Georg Hauser
GmbH & Co. Zeitungsverlag KG in Metzingen.
„Der Uracher“ wird komplett vom Verlag über den Verkauf von Werbung finanziert.
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10. Verantwortung
Verantwortlich für den amtlichen Teil und die sonstigen Verlautbarungen ist der
Bürgermeister oder seine Vertretung im Amt. Ausgenommen sind die Veröffentlichungen der
Fraktionen (Ziff. 4)
Mitteilungen, die gegen diese Redaktionsstatuten, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die
guten Sitten oder gegen die Interessen der Stadt Bad Urach oder ihrer Vertreter verstoßen,
werden zurückgewiesen. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung.
Die Georg Hauser GmbH & Co. Zeitungsverlag KG in Metzingen ist verantwortlich für die
Anzeigen im „Uracher“.
11. Gewährleistung
Eine Gewährleistung, insbesondere für die Platzierung von Veröffentlichungen, für deren
vollständigen und richtigen Abdruck sowie die Folgen, die aus einer versehentlichen
Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung entstehen, wird durch die Stadt
Bad Urach ausdrücklich ausgeschlossen.
(Gültig ab Juli 2016)