Redaktionsstatut über die Herausgabe und den Inhalt des Amtlichen Mitteilungsblattes der Stadt Bad Urach „Der Uracher“

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1. Allgemeines 
Die von Kommunen in Baden-Württemberg herausgegebenen Mitteilungsblätter sind keine 
öffentlichen Einrichtungen, deren Nutzung den Einwohnern nach gleichen Grundsätzen 
offensteht. Vielmehr handelt es sich bei einem Mitteilungsblatt um eine 
Verwaltungseinrichtung, auf deren Inanspruchnahme Dritte grundsätzlich keinen 
Rechtsanspruch haben. 
 
Mitteilungsblätter gehören nicht zur Meinungspresse. Sie beinhalten daher keine Elemente 
einer Tageszeitung wie Leserbriefe oder Kommentare. 
 
Allerdings kann die jeweilige Kommune den nichtamtlichen Teil für Mitteilungen von 
ortsansässigen Vereinen und Vereinigungen öffnen und dafür die Richtlinien festlegen.  
 
Das Bad Uracher Mitteilungsblatt trägt den Titel „Der Uracher“. Dieser erscheint wöchentlich 
bei der Georg Hauser GmbH & Co. Zeitungsverlag KG, Hindenburgstraße 6, 72555 
Metzingen. 
 
2. Inhalt 
Die Stadt kommt mit dem Mitteilungsblatt „Der Uracher“ ihrer Informationspflicht nach. „Der 
Uracher“ ist das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt Bad Urach. 
Im amtlichen Teil des Mitteilungsblattes werden aufgenommen:  
 
•  amtliche Mitteilungen 
•  Veröffentlichungen der Stadtverwaltung und der Ortsverwaltungen 
•  öffentliche Bekanntmachungen und  
•  sonstige amtliche Mitteilungen anderer öffentlicher Behörden und Stellen (Land,  
Regierungsbezirk, Landkreis, Zweckverbände etc.) 
 
Der Umfang des redaktionellen Teils ist in der Regel auf 24 Seiten begrenzt. 
 
„Der Uracher“ kann außerdem im nicht amtlichen Teil Informationen von 
Religionsgemeinschaften, Schulen, eingetragenen Vereinen, Organisationen und 
Kulturveranstaltern enthalten, die im Verbreitungsgebiet des Mitteilungsblattes beheimatet 
sind.  
 
Religionsgemeinschaften, Schulen, Stiftungen und die örtlichen eingetragenen Vereine, die 
kulturelle, sportliche, soziale und vom politischen Meinungskampf unabhängige Zwecke 
verfolgen, haben die Möglichkeit, auf ihre Veranstaltungen hinzuweisen und eigene Berichte 
über ortsbezogene Veranstaltungen zu veröffentlichen.  
 
Die Beiträge müssen knapp und sachlich gefasst sein und dürfen keine politischen Aussagen 
oder Angriffe auf Dritte enthalten. Beim Verfassen der Beiträge ist dem allgemeinen 
Informationsinteresse der Bürgerschaft Vorrang vor der reinen Mitgliederinformation zu 
geben. „Der Uracher“ ist kein Medium für Mitgliederrundschreiben oder ähnliche 
 

  
Publikationen. Die Redaktion behält sich vor, entsprechende Beiträge zu kürzen oder zu 
streichen.  
Die Autoren der Vereins- und Organisationsbeiträge sind selbst für den Inhalt und die Form 
der Beiträge verantwortlich. Die Redaktion behält sich vor, in Ausnahmefällen korrigierend 
einzugreifen.      
 
Artikel, amtliche Bekanntmachungen oder Hinweise, welche die gesamte Stadt betreffen, 
werden im allgemeinen redaktionellen oder amtlichen Teil veröffentlicht. Eine zusätzliche 
Veröffentlichung in den Ortsteil-Rubriken findet nicht statt.  
 
3. Politische Neutralität 

„Der Uracher“ gehört nicht zur Meinungspresse. Diesem besonderen Charakter des 
Amtsblattes ist bei allen Veröffentlichungen Rechnung zu tragen. Leserbriefe, Kommentare 
oder eindeutig politisch wertende Inhalte werden im „Uracher“ nicht veröffentlicht.  
 
Sollten dennoch wertende Inhalte oder Angriffe auf Dritte in einer Meldung enthalten sein, 
wird diese Meldung als Ganzes gestrichen. Eine redaktionelle Bearbeitung entsprechender 
Passagen findet nicht statt. 
 
 
4. Mitteilungen der Fraktionen und Gruppierungen 
 
Die Fraktionen/Gruppierung des Gemeinderates erhalten (abweichend von Punkt 3) die 
Möglichkeit, Beiträge zu kommunalpolitischen Themen im „Uracher“ zu veröffentlichen.    
 
Die Berichte müssen sich inhaltlich auf die Darstellung der eigenen politischen Ziele 
beschränken. Die Kommentierung der Meinung anderer Gruppen oder Parteien ist nicht 
zulässig. Für den Inhalt und die Beachtung der Redaktionsstatuten sind die 
Fraktionen/Gruppierungen verantwortlich. Der verantwortliche Redakteur ist zu benennen. 
 
Die Beiträge müssen namentlich gekennzeichnet sein. Die einzelnen Beiträge werden auf  
1.500 Zeichen pro Ausgabe begrenzt.  
 
Politische Plakate, Grafiken oder gestaltete Anzeigen werden in dieser Rubrik nicht 
abgedruckt. 
 
Im Zeitraum von 8 Wochen vor einer Wahl bis zur Wahl werden keine inhaltlichen Beiträge in 
dieser Rubrik veröffentlicht (Karenzzeit). 
 
 
5. Veröffentlichung politischer Termine 
 
5.1. Kommunalpolitik 
Im Gemeinderat vertretene Parteien und Wählervereinigungen erhalten die Möglichkeit, auch 
innerhalb der in Punkt 4 beschriebenen Karenzzeit Termine und Veranstaltungen im 
„Uracher“ anzukündigen. Eine politische Beschreibung, Wertung oder Kommentierung der 
angekündigten Termine ist nicht zulässig. Eine Nachberichterstattung politischer 
Veranstaltungen erfolgt nicht. 
   

  
5.2. Europa-, Bundes- und Landespolitik 
Die im jeweiligen Parlament vertretenen Parteien erhalten die Möglichkeit während des 
entsprechenden Wahlkampfes Termine und Veranstaltungen im „Uracher“ anzukündigen. 
Allerdings gelten auch hier die in Punkt 5.1. beschriebenen Vorgaben. 

 
6. Titelseite  
Ämter, Religionsgemeinschaften, Schulen, eingetragenen Vereinen und Organisationen 
können zu besonderen Anlässen eine Veröffentlichung auf der Titelseite bei der Redaktion 
beantragen.  
Ein Anspruch auf eine Titelseite besteht nicht. Die Zusage für eine Titelseite wird stets nur 
mit Vorbehalt gegeben. Die Redaktion behält sich vor, wichtige Meldungen der 
Stadtverwaltung oder auch aktuellen Ereignissen Vorrang auf der Titelseite zu geben. 
 
7. Veröffentlichungen ortsfremder Organisationen, Vereine, Kommunalverwaltungen 
etc. 
Die Stadtverwaltung Bad Urach gibt ortsfremden Organisationen, Vereine, 
Kommunalverwaltungen oder Kulturveranstaltern die Möglichkeit, im nichtamtlichen Teil auf 
ihre Anliegen hinzuweisen. Eine Veröffentlichung erfolgt nur dann, wenn ausreichend Platz in 
der jeweiligen Ausgabe vorhanden ist. Bad Uracher Belangen ist hierbei stets der Vorzug vor 
Nachbargemeinden zu geben. Die Auswahl der Veröffentlichungen trifft die Redaktion.  
 
8. Einreichung von Veröffentlichungen 
Für Veröffentlichungen ist das vom Verlag bereitgestellte Online-Redaktionssystem zu 
verwenden. Per E-Mail, Fax oder auf Papier eingereichte Manuskripte werden nur in 
Ausnahmefällen berücksichtigt. Schriftführer bzw. Pressewarte erhalten jeweils 
Zugangsdaten (Benutzername und Passwort) für das Online-Redaktionssystem.   
 
Der im Impressum veröffentlichte Abgabeschluss ist zu beachten. Das Einreichen von 
Inhalten nach Abgabeschluss ist nicht möglich. 
 
9. Vertrieb und Finanzierung 
 
„Der Uracher“ wird allen Haushalten im Stadtgebiet kostenlos zur Verfügung gestellt. Eine 
Abonnement-Gebühr wird nicht erhoben. Der verantwortliche Verlag übernimmt die 
Freihausverteilung. Ein Anrecht auf diese Freihausverteilung besteht im Einzelfall aber 
grundsätzlich nicht. Der Vertrieb des „Uracher“ erfolgt in Verantwortung der Georg Hauser 
GmbH & Co. Zeitungsverlag KG in Metzingen. 
 
„Der Uracher“ wird komplett vom Verlag über den Verkauf von Werbung finanziert.  
 
   
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 10. Verantwortung 
 
Verantwortlich für den amtlichen Teil und die sonstigen Verlautbarungen ist der 
Bürgermeister oder seine Vertretung im Amt. Ausgenommen sind die Veröffentlichungen der 
Fraktionen (Ziff. 4) 
  
Mitteilungen, die gegen diese Redaktionsstatuten, gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die 
guten Sitten oder gegen die Interessen der Stadt Bad Urach oder ihrer Vertreter verstoßen, 
werden zurückgewiesen. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung. 
 
Die Georg Hauser GmbH & Co. Zeitungsverlag KG in Metzingen ist verantwortlich für die 
Anzeigen im „Uracher“. 
 
 
11. Gewährleistung 
 
Eine Gewährleistung, insbesondere für die Platzierung von Veröffentlichungen, für deren 
vollständigen und richtigen Abdruck sowie die Folgen, die aus einer versehentlichen 
Unterlassung oder Fehlerhaftigkeit der Veröffentlichung entstehen, wird durch die Stadt 
Bad Urach ausdrücklich ausgeschlossen.

(Gültig ab Juli 2016)