Satzung der Jugendfeuerwehr Bad Urach

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Hinweis zur geschlechtsneutralen Formulierung

Im Interesse der Lesefreundlichkeit sind alle Formulierungen in diesem Text als Geschlechtsneutral anzusehen.

§ 1 Organisation

1. Die Jugendfeuerwehr Bad Urach mit Kindergruppe ist in dieser Satzung Jugendfeuerwehr genannt und besteht aus mindestens 10, maximal 50 Kindern und Jugendlichen wohnhaft in:

Bad Urach

Bad Urach - Hengen

Bad Urach - Seeburg

Bad Urach - Sirchingen

Bad Urach - Wittlingen

Der Feuerwehrausschuss kann auf Antrag des Jugendfeuerwehrausschuss die minimale und maximale Anzahl der zugehörigen Kinder und Jugendlichen sowie das Eintrittsalter innerhalb der Gesetzlichen Vorschriften ändern.

2. Die Jugendfeuerwehr gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nach dieser Satzung selbst.

2.1. Die Kindergruppe gestaltet ihre Arbeit innerhalb der Jugendfeuerwehr nach ihrer Ordnung selbst (siehe Anhang).

3. Der Feuerwehrkommandant überwacht die Jugendfeuerwehr, mit Kindergruppe. Die Jugendfeuerwehr und Kindergruppe unterstehen seiner fachlichen Aufsicht.

4. Innerhalb dieser Satzung steht die männliche Form von Funktionen, sowohl für männliche als auch für weibliche Angehörige.

§ 2 Jugendfeuerwehrarbeit

1. Grundlagen der Jugendfeuerwehrarbeit sind die Interessen und Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen; dies gilt gleichermaßen für alle Bereiche der Jugendarbeit.

2. Jugendfeuerwehrarbeit ist Erziehungsarbeit; in ihrem Zentrum steht das soziale Lernen. Sie ist so ausgerichtet, dass:

a) die Persönlichkeitsbildung eines jeden einzelnen gefördert wird;

b) die Kinder und Jugendlichen innerhalb der Gemeinschaft zu mehr Selbständigkeit gelangen;

c) Spielregeln des Zusammenlebens gemeinsam gefunden werden;

d) Kinder und Jugendliche mit unterschiedlichen Fähigkeiten und Eigenschaften als gleichberechtigte Mitglieder einer Gruppe zur Geltung kommen.

3. Die Jugendfeuerwehr will insbesondere:

a) Kinder und Jugendliche zu tätigeren Nächstenhilfe anleiten;

b) das Gemeinschaftsleben und die demokratische Lebensform pflegen und fördern;

c) den europäischen Gedanken und dem gegenseitigen Verstehen von Menschen unterschiedlicher Abstammung und Nationalität durch eine auch für sie offene Jugendfeuerwehr und durch Begegnungen bei Lager und Fahrten dienen;

d) aktiv am Schutz von Umwelt und Natur mitwirken.

4. In fachlicher Hinsicht will die Jugendfeuerwehr auf die Arbeit der freiwilligen Feuerwehr mit Methoden, die Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen berücksichtigen, vorbereiten. Hierzu zählen insbesondere folgende Inhalte und Schwerpunkte:

a) Aufgaben der Feuerwehr

b) Brandschutzerziehung

c) Erste Hilfe.

5. Weitere Aufgaben der Jugendfeuerwehr sind:

a) aktive Mitarbeit in der Gemeinschaft der Jugendorganisationen der Gemeinde und den überörtlichen Zusammenschlüssen;

b) Öffentlichkeitsarbeit;

c) Berichterstattung für die Jugendfeuerwehr - Fachpresse;

d) Erstellen der Jahresstatistik der Jugendfeuerwehr.

6. Die Jugendfeuerwehrarbeit ist von allen Abteilungen zu fördern und personell zu unterstützen.

§ 3 Aufnahme und Beendigung der Zugehörigkeit

1. In der Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche ab dem Alter von 10 Jahren als Angehörige aufgenommen werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss der Jugendfeuerwehr.

1.1. In der Kindergruppe können Kinder ab dem Alter von 6 Jahren als Angehörige aufgenommen werden. Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss der Jugendfeuerwehr.

2. Verantwortliche in der Jugendfeuerwehr (zum Beispiel Ausschussmitglieder) sind Angehörige der Jugendfeuerwehr.

3. Die Zugehörigkeit der Jugendfeuerwehr endet:

a) beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr; b) wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schriftlich zurücknehmen;

c) mit der Entlassung oder Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr;

d) mit der Auflösung der Jugendfeuerwehr;

e) wenn die gesundheitlichen Anforderrungen nicht mehr erfüllt werden

f) mit Beendigung eines Amtes nach §3 Absatz 2;

g) der durch einem Richterlichen Beschluss eine Beendigung nach §13 Absatz 1 Nummer 7 + 8 FwG-Bw begründet wird

h) mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Jugendfeuerwehr

1. Jeder Angehörige der Jugendfeuerwehr hat das Recht:

a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken;

b) in eigener Sache gehört zu werden;

c) die Jugendsprecher für den Ausschuss der Jugendfeuerwehr auf 2 Jahre zu wählen.

2. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sind gemäß den entsprechenden Richtlinien einheitlich zu kleiden.

3. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr:

a) sind von der Gemeinde gegen Haftpflicht von mindestens 10 Millionen Euro zu versichern;

b) erhalten bei Sachschäden, die während der Jugendfeuerwehrtätigkeit entstanden sind, Ersatz nach Maßgabe des §16 FwG-Bw;

c) sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen oder an Aus- und Fortbildungen nach Maßgabe des §17 FwG-Bw von der Arbeits- oder Dienstleistung freizustellen;

4. Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat die Pflicht:

a) bei der Planung und Gestaltung der Jugendarbeit insbesondere bei den im Sinne des §2 genannten Aufgaben mitzuwirken;

b) mit den anvertrauten Ausrüstungsgegenständen und Geräten sorgsam umzugehen;

c) den im Rahmen der Aufsichtspflicht gestellten Anforderungen des Jugendfeuerwehrwarts oder der von ihm beauftragten Personen Folge zu leisten.

5. Bei Verstößen gegen die Ordnung und Kameradschaft (Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit, Sauberkeit, Rücksichtnahme usw.) können folgende Ordnungsmaßnahmen, nach Rücksprache mit dem Kommandanten, durch den Jugendwart ergriffen werden:

1. Gespräch unter vier Augen

2. Gespräch zusammen mit den Eltern

3. Gespräch vor dem Jugendfeuerwehrausschuss

4. Bei Uneinsichtigkeit und weiteren Verstößen, hat der Jugendleiter oder sein Stellvertreter die Möglichkeit, unter Bewahrung der Aufsichtspflicht, ein Abholen oder nach Hause bringen des Jugendlichen zu veranlassen. Übergabe an die Eltern ist sicher zu stellen.

5. Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

6. Gegen die Ordnungsmaßnahmen kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch, schriftlich Beschwerde beim Feuerwehrkommandanten eingelegt werden, der dann nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart entscheidet.

§ 5 Organe der Jugendfeuerwehr

Organe der Jugendfeuerwehr sind:

a) Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe

b) Ausschuss der Jugendfeuerwehr

c) Jugendfeuerwehrwart und Jugendleitung

§ 6 Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr

1. Die Hauptversammlung ist das Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr; hier sind alle wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Hauptversammlung tritt einmal im Jahr unter dem Vorsitz des Jugendwarts zusammen.

2. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus den Angehörigen der Jugendfeuerwehr nach §3 dieser Jugendsatzung.

3. Der Jugendfeuerwehrwart gibt den Zeitpunkt und den Tagungsort mindestens vier Wochen vorher bekannt. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich an den Jugendfeuerwehrwart einzureichen.

4. Aufgaben der Hauptversammlung sind insbesondere:

a) Wahl der Jugendsprecher, als die Vertreter der Angehörigen in der Jugendfeuerwehr auf zwei Jahre;

b) Vorstellung des Jahresberichtes durch den Jugendfeuerwehrwart und den Kassenbericht durch den Kassenverwalter;

c) Entlastungen von Ausschuss und Kassenverwalter § 7 Ausschuss der Jugendfeuerwehr

1. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr besteht aus:

a) dem Jugendfeuerwehrwart;

b) bis zu 2 Stellvertretern;

c) 3 Jugendsprechern;

d) regelmäßigen Mitarbeitern (zum Beispiel Schriftführer, Kassenverwalter). Sie sind nicht stimmberechtigt, sofern sie nicht nach Absatz b in den Ausschuss bestimmt wurden;

e) Leiter der Kindergruppe und bis zu 2 Stellvertreter;

f) dem Feuerwehrkommandant oder in Abwesenheit dessen Stellvertreter

2. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe führt gemeinschaftlich die laufenden Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr. Geleitet werden die Ausschusssitzungen vom Jugendfeuerwehrwart. Ein Exemplar der Tagesordnung und Ergebnisse der Ausschusssitzung erhält jedes Ausschussmitglied, die Abteilungs - Kommandanten und der Feuerwehrkommandant digital.

3. Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter der Jugendfeuerwehr. Er vertritt die Belange der Jugendfeuerwehr im Auftrag des Feuerwehrkommandanten nach innen und außen. Von der Vertretungsbefugnis dürfen die Stellvertreter nur Gebrauch machen, wenn der Jugendfeuerwehrwart verhindert ist. Die Stellvertreter können besondere Aufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Schriftführer, Kassenwart)

4. Aufgaben des Ausschusses der Jugendfeuerwehr mit Kindergruppe sind insbesondere:

a) Erarbeitung von Vorschlägen für die Bestellung des Jugendfeuerwehrwartes, seiner Stellvertreter und der Leitung der Kinderfeuerwehr, sowie allen Führungskräften nach § 11 die zur Bestellung durch den Kommandanten anstehen.

b) Vorbereitung der Hauptversammlung der Jugendfeuerwehr;

c) Aufstellung des Entwurfes des Haushalts und des Jahresprogramms der Jugend- und Kinderfeuerwehr;

d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel der Jugendkasse;

§ 8 Jugendfeuerwehrwart, Jugend- und Gruppenleitung

1. Die Jugendleitung besteht aus:

a) dem Jugendfeuerwehrwart;

b) seinen bis zu 2 Stellvertretern;

c) dem Leiter der Kinderfeuerwehr.

d) seinen bis zu 2 Stellvertretern;

2. Der Jugendfeuerwehrwart hat Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.

3. Die Jugendleitung:

a) entscheidet über die Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr,

b) führt die Beschlüsse der übergeordneten Organe durch.

4. Die Gruppenleitung besteht aus:

a) Jugendgruppenleiter

b) einem Stellvertreter

5. Mitglieder der Jugendleitung und Gruppenleitung sollten folgende Voraussetzungen haben:

a) der Jugendfeuerwehrwart Gruppenführer

b) die unter Absatz 1 b bis d Truppführer

c) die unter Absatz 4 a Truppführer

d) die unter Absatz 4 b Truppmann Teil 1

e) Jugendgruppenleiterlehrgang

f) weitere Lehrgänge die zur Leitung einer Jugendleitung / Jugendgruppe vorgeschrieben sind.

6. Mitglieder der Jugendleitung und Gruppenleitung müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorweisen.

§ 9 Abstimmungen, Niederschriften

1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten ist. Bei der Beschlussunfähigkeit ist eine neue Sitzung mit gleicher Tagesordnung binnen sechs Wochen durchzuführen, die mit den anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

3. Anträge und Änderungen der Satzung müssen begründet mit der Einladung bekannt gegeben werden. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

4. Über die Sitzung der Organe sind durch den Schriftführer Ergebnis- Protokolle anzufertigen. Eine Durchschrift geht an jedes Ausschussmitglied, die Abteilungs-Kommandanten und den Feuerwehrkommandanten.

§ 10 Jugendkasse

1. Für die Jugendarbeit wird innerhalb des nach §18a Feuerwehrgesetz und der Feuerwehrsatzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Jugendkasse eingerichtet.

1.1. Für die Kindergruppenarbeit wird innerhalb des nach §18a Feuerwehrgesetz und der Feuerwehrsatzung gebildeten Sondervermögens für die Kameradschaftspflege eine Unterkasse der Jugendfeuerwehr / Kindergruppe eingerichtet.

2. Als Einnahmen stehen zur Verfügung:

a) Zuwendungen der Gemeinde, der Kameradschaftskasse der Feuerwehr und Dritter;

b) Erträge aus Veranstaltungen;

c) Jugendplanmittel;

d) sonstige Einnahmen.

3. Die Mittel der Jugendkasse sind gesondert im Wirtschaftsplan über das Sondervermögen auszuweisen. Insofern gelten die Regelungen der Feuerwehrsatzung.

4. Über die Verwendung der Mittel beschließt der Ausschuss der Jugendfeuerwehr. Der Ausschuss der Jugendfeuerwehr kann den Jugendfeuerwehrwart oder die Jugendleitung ermächtigen, über die Verwendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder einem festgelegten Zweck zu entscheiden. Dem Feuerwehrkommandant oder dem Beauftragten ist jederzeit Einblick in die Kassenführung zu geben.

5. Der Kassenverwalter führt die Jugend- und Kindergruppenkasse und verbucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen darf er nur auf Anweisungen des Jugendfeuerwehrwartes, für die Jugendfeuerwehr, bzw. des Kindergruppenleiters für die Kinderfeuerwehrgruppe, leisten. Die Jahresabrechnung der Jugendkasse ist in den Rechnungsabschluss über das Sondervermögen für die Kameradschaftspflege zu übernehmen.

6. Die Jugend- und Kindergruppenkasse ist mindestens einmal jährlich, durch den Kassenverwalter und seinen Kassenprüfern, zu prüfen.

§ 11 Bestellungen

1. Der Jugendwart und dessen Stellvertreter werden durch den Jugendfeuerwehrausschuss dem Feuerwehrkommandanten vorgeschlagen. Nach anschließender Zustimmung des Feuerwehrausschusses wird der Jugendwart und seine Stellvertreter durch den Feuerwehrkommandanten auf drei Jahre bestellt.

2. Der Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe und dessen Stellvertreter werden durch den Jugendfeuerwehrausschuss dem Feuerwehrkommandanten vorgeschlagen. Nach anschließender Zustimmung des Feuerwehrausschusses wird der Leiter der Kinderfeuerwehr und seine Stellvertreter durch den Feuerwehrkommandanten auf drei Jahre bestellt.

3. Die Jugend- und Kindergruppenleiter, deren Stellvertreter, der Kassenverwalter und der Schriftführer werden nach Anhörung des Jugendfeuerwehrausschusses durch den Feuerwehrkommandanten auf drei Jahre bestellt. Der Jugendfeuerwehrausschuss hat die Reihenfolge der Stellvertreter zu bestimmen. Die Kassenprüfung wird durch den Feuerwehrkommandanten und einem Jugendgruppenleiter durchgeführt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Jugendsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die bisherige Satzung vom 19.01.2003 tritt außer Kraft.

Ausgefertigt

Bad Urach, den 16. Dezember 2020

Elmar Rebmann, Bürgermeister

Ordnung der Kinderfeuerwehrgruppe die Lösch-Löwen als Anhang zur Jugendfeuerwehr-Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Urach

Hinweis zur geschlechtsneutralen Formulierung

Im Interesse der Lesefreundlichkeit sind alle Formulierungen in diesem Text als Geschlechtsneutral anzusehen.

§1 Name, Sitz und Zweck

1) Die Kinderfeuerwehrgruppe/ Lösch-Löwen ist eine selbstständig geführte Abteilung der Jugendfeuerwehr Bad Urach.

2) Die Kindergruppe/ Lösch-Löwen ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern und Betreuern, die ihre Aktivitäten selbstständig innerhalb der Kindergruppe organisieren.

§2 Leitung der Kinderfeuerwehrgruppe

1) Die Kinderfeuerwehrgruppe ist eine Abteilung der Jugendfeuerwehr und untersteht dem Kommandanten der Feuerwehr.

2) Der Kommandant setzt einen Leiter und gegebenenfalls einen Stellvertreter für die Kinderfeuerwehrgruppe ein, um eine sach- und kindgerechte Anleitung der Kinderfeuerwehrgruppe sicherzustellen.

3) Der Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe ist für die Aufsicht der Gruppe zuständig und setzt die Beschlüsse und Entscheidungen um.

4) Der Leiter muss die fachlichen, feuerwehrtechnischen Fähigkeiten und pädagogischen Geschick im Umgang mit Kindern verfügen.

5) Der Leiter verpflichtet sich zur Ausbildung zum Jugendgruppenleiter oder eines vergleichbaren Abschlusses im Umgang mit Kindern und Jugendlichen. Er/ Sie wird zum Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe bestellt und dem Landesfeuerwehrverband namentlich gemeldet.

6) Er/Sie ist weisungsbefugt gegenüber allen Mitgliedern

7) Die Aufgaben des Leiters sind:

a) Aufstellung eines Dienstplanes unter Mitwirkung des Betreuerteams

b) Durchführung der Gruppenstunden mit dem Betreuerteam

c) Moderation von Teambesprechungen und Elternabenden

d) Planung, Organisation, Durchführung und Auswertung von sonstigen Freizeitmaßnahmen

e) Zusammenarbeit mit dem Feuerwehrausschuss

f) Gegebenenfalls Zusammenarbeit und Kontaktpflege zu den Verantwortlichen für Kinderfeuerwehr- gruppen auf anderen Ebenen

g) Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Eltern

h) Kostenbewusster Umgang mit bereitgestellten Haushaltsmitteln

i) Gegebenenfalls Suche nach Sponsoren und Unterstützern

j) Erstellung und Bearbeitung der Ordnung für die Kinderfeuerwehrgruppe

k) ständige Weiterbildung

l) Erstellung von Statistiken und Bearbeitung von Meldebögen aus anderen Ebenen

m) Öffentlichkeitsarbeiten

n) Beachtung und Überwachung der Unfallverhütungsvorschriften

o) Regelung der Weiterbildung von Betreuern.

7) Weitere Betreuer können vom Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe, in Abstimmung mit dem Kommandanten bestimmt werden. Die Betreuer sollten sich, zur spezifischen Weiterbildung bereit erklären.

Die Betreuer müssen nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sein. (Familienangehörige der Kinder bei Ausflügen oder Veranstaltungen.) Sie müssen das gleiche Maß an Zuverlässigkeit und Verantwortungsbewusstsein wie der Leiter der Kinderfeuerwehrgruppe besitzen.

§3 Aufgaben und Ziele

1) Schaffung eines altersgerechten Raumes für Kinder, um dort Ihre Wahrnehmung, Kreativität, Phantasie und ihr soziales Verhalten zu fördern.

2) Kinder sollen frühzeitig mit einer erweiterten Brandschutzerziehung durch Spiel und Spaß auf die Jugendfeuerwehr vorbereitet werden.

3) Kinder sollen durch Vermittlung von Werten (zum Beispiel Gruppenleben, Teamgeist, Hilfsbereitschaft, sinnvolle Freizeitnutzung, Verantwortungsbewusstsein, Akzeptanz, Toleranz) in die Lage versetzt werden soziale Kompetenzen, Selbstständigkeit und Kommunikationsfähigkeit zu entwickeln.

4) Spiel, Sport und Spaß soll dabei im Vordergrund stehen.

§4 Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehrgruppe ist beitragsfrei. Bei Ausflügen und Veranstaltungen kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden.

2) In der Kinderfeuerwehrgruppe können Kinder im Alter zwischen dem 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Eintrittsalter in die Jugendfeuerwehr Mitglied sein, dem Eintritt muss schriftlich durch die gesetzlichen Vertreter zugestimmt werden. In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei gefundenen Freundschaften unterschiedlichen Alters) besteht die Möglichkeit kurzzeitig länger in der Kinderfeuerwehrgruppe zu bleiben.

3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Leiter der Kinderfeuerwehr erfolgen.

4) Die Mitglieder können bei Ihrem Eintritt einen Kinder- Mitgliedausweis erhalten.

5) Ausrüstungsgegenstände (zum Beispiel T-Shirt, Handschuhe, Signalweste, und so weiter) werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Jedes Mitglied hat das Recht bei der Gestaltung der Arbeit aktiv mitzuwirken und kann in eigener Sache gehört werden.

2) Jedes Mitglied soll an den Gruppenstunden und Veranstaltungen der Kinderfeuerwehrgruppe regelmäßig und pünktlich teilnehmen.

3) Jedes Mitglied muss den Anordnungen und den Ordnungshinweisen folgeleisten.

§6 Versicherungsschutz

1) Jedes Mitglied ist nach §2 Absatz 1 Nummer 12 Siebtes Buch der Sozialgesetzgebung (SGB VII) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zusätzlich werden die Mitglieder über den "Floriansvertrag" des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg versichert.

2) Bei der praktischen Ausbildung, sowie beim Sport ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Kinder zu beachten. Auf die Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

3) Freiwillige Helfer, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr sind, müssen für die dienstlichen Veranstaltungen (zum Beispiel Ausflüge oder Zeltlager) gesondert versichert werden. Deren Mitarbeit muss dem Kommandanten vorab mitgeteilt werden. Ein Versicherungsschutz über die Feuerwehrunfallkasse ist gesondert zu klären.

§7 Ordnungsmaßnahmen

1) Bei Verstößen gegen die Rechte und Pflichten, sowie gegen diese Ordnung können Maßnahmen ergriffen werden:

a) Ausschluss von Aktivitäten Bei Mehrmaligem Verstößen gegen die Ordnung trotz Ermahnung kann ein Kind vorübergehend von den Zusammenkünften ausgeschlossen werden. Über weitere Maßnahmen muss mit den Erziehungsberechtigten gesprochen werden.

b) Ausschluss von der Kinderfeuerwehrgruppe. Diese Maßnahme kann nur nach Beratung mit dem Leiter der Kinderfeuerwehr, dem Leiter der Jugendfeuer und dem Kommandanten erfolgen. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Ordnung vorliegen oder ein Mitglied durch Aktivitäten ein anderes Kind in Gefahr bringt.

2) Gegen die Ordnungsmaßnahmen kann bis spätestens vierzehn Tage nach ihrem Ausspruch, schriftlich Beschwerde beim Feuerwehrkommandanten eingelegt werden, der dann nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrwart entscheidet.

§8 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft innerhalb der Kinderfeuerwehrgruppe erlischt

a) durch schriftlichen Austritt durch die Erziehungsberechtigten

b) bei Erreichen des Höchstalters nach §4 Absatz 2 dieser Ordnung

c) durch Ausschluss nach §7b dieser Ordnung

2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied sämtliche Ausrüstungsgegenstände an die Kinderfeuerwehrgruppe zurückzugeben.

§9 Inkrafttreten

Diese Kinderfeuerwehrordnung tritt als Anhang zum gleichen Zeitpunkt wie die Jugendfeuerwehr- Satzung am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die bisherige Ordnung tritt außer Kraft.

Bad Urach, 16. Dezember 2020