Satzung der Stadt Bad Urach über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

vom 18. Januar 2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, hat der Gemeinderat am 18.01.2022 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen beschlossen.

§ 1 Form der öffentlichen Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen durch einmaliges Einrücken im Mitteilungsblatt der Stadt Bad Urach „Der Uracher“.

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Ausgabetag des Mitteilungsblattes.

(3) Zu Informationszwecken wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1. zusätzlich durch Einstellung im Internet unter https://www.bad-urach.de/de/aktuelles/oeffentliche-Bekanntmachungen veröffentlicht.

§ 2 Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Regelung nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durch Bereitstellung im Internet unter https://www.bad-urach.de/de/aktuelles/oeffentliche-Bekanntmachungen erfolgen (Notbekanntmachung).

(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Bereitstellung. Die Wortlaute der öffentlichen Bekanntmachungen können im Rathaus der Stadt Bad Urach, bei der Geschäftsstelle des Gemeinderates, Marktplatz 8-9, 72574 Bad Urach von jeder Person während der Sprechzeiten kostenlos eingesehen werden; sie werden gegen Kostenerstattung als Ausdruck zur Verfügung gestellt oder unter Angabe der Bezugsadresse postalisch übermittelt.

(3) Die Notbekanntmachung ist in der nach § 1 vorgeschriebenen Form zu wiederholen, sobald die Umstände es zulassen. Bei Notbekanntmachungen im Internet ist eine nochmalige Bereitstellung im Internet nicht notwendig.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 22.05.2007 außer Kraft.

Ausgefertigt:

Bad Urach, den 19.01.2022

Elmar Rebmann

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Bad Urach geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung dieser Satzung verletzt worden sind.