Satzung über die Entsorgung von Erdaushubauf der Erddeponie „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen und der Erddeponie „Hörnle“ in Bad Urach-Sirchingen

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§ 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBL. 2000, 581, ber. S. 698; letzte Änderung GBl. S. 870 vom 28.10.2015), § 2, 13, 14 und 18 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206; letzte Änderung GBl. S. 1147 vom 15.12.2015);

§ 2, 6, 13, 15, 16, 17, 20, 22 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) (BGBl. I S. 212, 569) in der Fassung vom 04.04.2016;

§ 2, 6, 8-10, 28 des Landesabfallgesetz (LAbfG) in der Fassung vom 14.10.2008 (GBl. Nummer 14, S. 370; letzte Änderung GBl. S. 802 vom 17.12.2009); der Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) in der Fassung vom 27.04.2009 (BGBl. I Nummer 22, S. 900; letzte Änderung BGBl. I Nummer 11, S. 382 vom 04.03.2016);

§ 1 Absatz 2 der Vereinbarung vom 26.10.1990 / 19.03.1991 zwischen dem Landkreis Reutlingen und der Stadt Bad Urach über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt nach § 6 Absatz 2 Nummer 5 Landesabfallgesetz vom 08.01.1990 beziehungsweise § 6 Absatz 2 Nummer 4 Landesabfallgesetz Baden-Württemberg vom 14.10.2008

hat der Gemeinderat der Stadt Bad Urach am 24.10.2017 folgende „Satzung über die Entsorgung von Erdaushub auf der Erddeponie „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen und der Erddeponie „Hörnle“ in Bad Urach-Sirchingen“ beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Grundlagen

1. Die Stadt Bad Urach betreibt aufgrund der Vereinbarung mit dem Landkreis Reutlingen vom 26.10.1990 / 19.03.1991 die Erddeponien „Dicke Teil“ in Bad Urach-Wittlingen und die Erddeponie „Hörnle“ in Bad Urach-Sirchingen.

2. Besondere Bedingungen zur Benutzung der Erddeponien werden in einer gesonderten Betriebs- und Benutzungsordnung geregelt und öffentlich bekannt gemacht.

§ 2 - Vermeidung und Verwertung

1. Jeder ist gehalten, die Entstehung von Erdaushub zu vermeiden, deren Menge zu vermindern und zu ihrer Verwertung beizutragen.

2. Die Gemeinde trifft geeignete Maßnahmen zur möglichst weitgehenden Vermeidung und Verwertung von Erdaushub.

§ 3 - Umfang der Entsorgungspflicht

1. Die Gemeinde betreibt die Entsorgung von auf ihrem Gebiet anfallendem Erdaushub als öffentliche Einrichtung. Die Entsorgung umfasst die Ablagerung und Deponierung auf Entsorgungsanlagen (Erddeponien).

2. Auf den städtischen Erddeponien darf nur unbelasteter Erdaushub gemäß der Betriebsund Benutzungsordnung entsorgt werden.

§ 4 - Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht

1. Abfälle nach Kreislaufwirtschaftsgesetz § 3 (KrWG) „..sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.“ Hierzu zählt somit auch Erdaushub welcher entsorgt oder verwertet wird.

2. Die Gemeinde entsorgt nur unbelasteten Erdaushub gemäß der Betriebs- und Benutzungsordnung und nur den in ihrem Gebiet angefallenen Erdaushub. Sämtliche Verunreinigungen wie Straßenaufbruchmaterial oder Bauschutt sind vor der Deponierung auszusortieren.

Als angefallen gelten mit Ausnahme der in § 6 genannten Stoffe

a) Abfälle, die vom Abfallerzeuger oder einem Dritten unmittelbar zu den Abfallentsorgungsanlagen (Erddeponien) befördert und der Gemeinde dort während der Anlieferungs- und/oder Öffnungszeiten übergeben werden,

b) Abfälle, die unerlaubt abgelagert werden, deren sich der Besitzer offensichtlich entledigt hat und deren Beseitigung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Diese Abfälle werden nach Bedarf von der Gemeinde abgefahren.

3. Die Gemeinde ist berechtigt, Verunreinigungen beseitigen zu lassen. Die Kosten hat der Anlieferer zu tragen.

II. Benutzung / Betrieb der Abfallentsorgungsanlagen / Erddeponien

§ 5 - Benutzung / Betrieb der Erddeponien

Die dem Benutzungszwang Unterliegenden, den Gemeindeeinwohnern und ihnen gemäß § 10 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen haben Erdaushub im Rahmen der Betriebs- und Benutzungsordnungen selbst bei den Erddeponien anzuliefern oder durch Beauftragte anliefern zu lassen.

1. Die Gemeinde betreibt die zur Entsorgung des in ihrem Gebiet anfallenden Erdaushub erforderlichen Anlagen und stellt diese ihren Bürgern und Grundstückeigentümern sowie Unternehmen vorrangig zur Verfügung. Ausnahmsweise können auswärtige Personen und Unternehmen im Einzelfall – nach Maßgabe und nach vorheriger Freigabe des Betreibers – anliefern.

2. Das Nähere, insbesondere die Einzugsbereiche zu den einzelnen Erddeponien, Anlieferungszeiten sowie Art und Weise des Anfahrens der Abfälle, wird in der Betriebsund Benutzungsordnung für die Erddeponien geregelt, die öffentlich bekannt gemacht werden.

3. Die Gemeinde ist berechtigt, zur Sicherstellung der Entsorgung mit anderen Kommunen oder Dritten zusammenzuarbeiten.

4. Bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Entsorgungsmöglichkeit auf den Erddeponien infolge höherer Gewalt, von Störungen im Betrieb, wegen für den Betrieb wichtiger Arbeiten, gesetzlicher Feiertage oder wegen sonstiger Umstände, auf die die Stadt keinen Einfluss hat, steht den Selbstanlieferern, den Anlieferern und deren Beauftragten/Transporteuren kein Anspruch auf Anlieferung oder auf Schadenersatz zu.

5. Die Grundstückseigentümer, deren Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige, zur Nutzung eines Grundstückes dingliche Berechtigte gleichstehen, sind berechtigt und verpflichtet, zur Entsorgung von Erdaushub die städtischen Erddeponien zu benutzen und den auf ihren Grundstücken anfallenden Erdaushub über die öffentlichen Entsorgungseinrichtungen zu entsorgen.

6. Die Verpflichtung nach § 5 trifft auch die sonst zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten oder die das Grundstück tatsächlich nutzenden Personen.

§ 6 - Ausschluss der Entsorgungspflicht

1. Erde beziehungsweise Erdaushub darf nur nach Maßgabe des Betreibers angeliefert werden. Besondere Bedingungen zur Benutzung der Erddeponien werden in den Betriebs- und Benutzungsordnungen der jeweiligen Erddeponien geregelt.

2. Der Betreiber ist berechtigt, zu deponierendes Material zurückzuweisen, wenn er Zweifel an der Eigenschaft beziehungsweise Qualität des Materials hat.

3. Von der Entsorgung ist Erdaushub ausgeschlossen, soweit er durch Schadstoffe verunreinigt ist / als gefährlicher Abfall gilt oder Beimengungen beziehungsweise sperrmüllähnliche Gegenstände etc. enthält.

§ 7 - Abfallarten

1. Zur Entsorgung zugelassen sind die in der abfallrechtlichen Genehmigung der Entsorgungsanlage aufgeführten Stoffe.

2. Die auf der jeweiligen Entsorgungsanlage zugelassenen Stoffe werden in der Betriebs- und Benutzungsordnung geregelt, die öffentlich bekannt gemacht wird.

§ 8 - Auskunfts- und Nachweispflicht, Betretungsrecht

1. Die Selbstanlieferer und die beauftragten Transporteure sind zur Abgabe einer schriftlichen Anlieferungserklärung verpflichtet. Hierbei sind Angaben über die Art, Beschaffenheit, Herkunft und Menge des Erdaushubs zu erbringen. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu geben, welche die Entsorgung betreffen und zur Gebührenerhebung erforderlich sind. Die Erklärung ist mit der ersten Fuhre dem Deponiepersonal vorzulegen oder bei Abholung des Schlüssels bei der Ortsverwaltung abzugeben. Bei Fehlen der schriftlichen Anlieferungserklärung wird die Annahme des Erdaushubs zurückgewiesen.

2. Die dem Benutzungszwang Unterliegenden (§ 5), die Gemeindeeinwohner und die ihnen nach § 10 Absatz 3 und 4 Gemeindeordnung gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen sowie die von ihnen Beauftragten sind zur Auskunft über Art, Beschaffenheit und Menge des Abfalls sowie über den Ort des Anfalls und den Namen und die Anschrift des Benutzungspflichten verpflichtet. Sie haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, welche die Abfallentsorgung und die Gebührenerhebung betreffen.

3. In Zweifelsfällen hat der Überlassungspflichtige nachzuweisen, dass es sich nicht um von der Entsorgungspflicht ausgeschlossene Stoffe handelt und dass es sich nicht um Abfall handelt, der nicht aus dem Gemeindegebiet stammt. Solange der erforderliche Nachweis nicht erbracht ist, kann der Abfall zurückgewiesen werden.

4. Die Verpflichtung nach Absatz 1 bis 3 besteht auch für den Auftraggeber.

5. Von den Beauftragten der Gemeinde ist zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden. Hierzu ist den Beauftragten der Gemeinde ungehindert Zutritt zu den Grundstücken, auf denen Erdaushub zur Deponierung anfällt, zu gewähren. Dies gilt auch für Betriebs- und Geschäftsräume während der allgemeinen Betriebs- und Geschäftszeiten.

§ 9 - Eigentumsübergang

Der Erdaushub geht mit dem rechtmäßigen Abladen auf der Entsorgungsanlage in das Eigentum der Gemeinde über. Im Erdaushub vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen.

§ 10 - Haftung

1. Die Benutzer der von der Gemeinde betriebenen Entsorgungsanlagen haben für Schäden und für zusätzliche Aufwendungen, die durch schuldhafte Nichtbeachtung dieser Satzung und der jeweils gültigen Betriebs- und Benutzungsordnungen erwachsen, Ersatz zu leisten. In solchen Fällen haben die Benutzer die Gemeinde auch von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen Dritter freizustellen.

2. Die Gemeinde haftet gegenüber den Benutzern der von ihr betriebenen Entsorgungsanlagen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

III. Benutzungsgebühren

§ 11 - Benutzungsgebühren

1. Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands eine Benutzungsgebühr.

2. Mit der Entrichtung der Benutzungsgebühr sind alle aus dem ordentlichen Betrieb der Deponie entstandenen Kosten abgegolten.

3. Nicht in der Gebühr enthalten sind Aufwendungen und Kosten, die durch unsachgemäße Benutzung der Entsorgungsanlage oder aber durch Entfernung unerlaubter Ablagerung entstanden sind.

4. Die Benutzungsgebühren bemessen sich

a) Nach dem Gewicht, wenn dieses über entsprechende Wiegeeinrichtungen auf der Abfallentsorgungsanlage ermittelt werden kann.

b) Nach der Nutzlast der Anlieferungsfahrzeuge je Tonne (t). Die Einstufung der jeweiligen Fahrzeuge ergibt sich aus * Anlage 1 „Bemessung der Tonnagen der Anlieferungsfahrzeuge und Kleinmengen“

5. Die Benutzungsgebühren für die Entsorgung von Erdaushub betragen je Tonne 6,50 Euro.

6. Soweit die Entsorgung angelieferter Abfälle einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand erfordert, werden zu den genannten Gebühren Zuschläge in Höhe der Mehrkosten berechnet. Soweit Analysen der angelieferten Abfälle erforderlich sind, gehen die Kosten zu Lasten des Gebührenschuldners und werden zusätzlich erhoben.

7. Kosten für die Entfernung von unerlaubten Ablagerungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.

§ 12 - Schätzung

1. Soweit die Gemeinde die Bemessungsgrundlagen für die Benutzungsgebühr nicht ermitteln oder berechnen kann, schätzt sie diese. Dabei werden alle Umstände berücksichtigt, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

2. Die Schätzung enthebt den Gebührenschuldner nicht von seiner Erklärungspflicht.

§ 13 - Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner gegenüber der Gemeinde und damit zur Zahlung verpflichtet ist grundsätzlich der Transporteur. Handelt der Transporteur im Auftrag eines Dritten als dessen Vertreter, so ist der Auftraggeber zahlungspflichtiger Gebührenschuldner. Die Gebührenerhebung erfolgt in diesem Fall direkt an den Auftraggeber. Bei mangelnder Vertretungsmacht des Transporteurs haftet dieser nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 177-179 BGB) und hat dementsprechend die Zahlung zu leisten.

2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

3. Für unerlaubt abgelagerte Abfälle ist Gebührenschuldner, wer unerlaubt abgelagert hat.

§ 14 - Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Gebührenschuld

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anlieferung auf der Entsorgungsanlage.

2. Die Benutzungsgebühren werden durch Gebührenbescheid der Gemeinde festgesetzt.

3. Die Benutzungsgebühren sind sofort bei Anlieferung bzw. nach Zugang des Gebührenbescheides fällig und zu entrichten, sofern nicht in der Betriebs- und Benutzungsordnung eine andere Abrechnung ausdrücklich zugelassen ist.

4. Bei der Abfuhr unerlaubt abgelagerter Abfälle entsteht die Gebührenschuld mit der Abholung der Abfälle. Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

5. Die Gemeinde kann Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der voraussichtlichen Gebühr verlangen.

§ 15 - Erklärungspflichten

Die Gebührenschuldner und ihre Beauftragten sind nach Aufforderung durch die Gemeinde verpflichtet, Auskünfte und Erklärungen über alle für die Gebührenerhebung maßgebenden Umstände in der von der Gemeinde geforderten Form sofort abzugeben.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16 - Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 Landesabfallgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Vorschriften nach § 3-5 dieser Satzung nicht nachkommt,

b) die nach § 6 dieser Satzung ausgeschlossenen Stoffe oder verunreinigten Erdaushub anliefert.

2. Ordnungswidrig nach § 142 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Auskunfts- und Erklärungspflichten nach § 8 dieser Satzung nicht nachkommt,

b) entgegen §§ 3 - 5 dieser Satzung Abfälle, die außerhalb des Einzugsgebietes angefallen sind, auf Entsorgungsanlagen der Gemeinde anliefert oder ablagert oder eine solche unerlaubte Anlieferung oder Ablagerung veranlasst.

3. Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 17 - Deponieverbot

1. Wer als Anlieferer oder Transporteur von Erdaushub in den in Absatz 2 genannten Fällen gegen diese Satzung verstößt, kann nach einmaliger Abmahnung zunächst befristet, bei weiterem Verstoß unbefristet von der Anlieferung ausgeschlossen werden.

2. Absatz 1 gilt für Anlieferer, Auftraggeber oder Transporteure, die

a) die festgesetzten Einzugsgebiete nach § 3 - 5 nicht beachten,

b) ihre Auskunftspflichten und sonstigen Pflichten nach § 8 nicht nachkommen,

c) gegen die Bestimmungen der jeweiligen Betriebs- und Benutzungsordnungen verstoßen.

§ 18 - Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Urach vom 15.12.1992 bezüglich der Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt für den Markungsbereich der Stadt Bad Urach außer Kraft.

Ausgefertigt

Bad Urach, den 7. November 2017

Elmar Rebmann, Bürgermeister

Anlage siehe Satzung zum Herunterladen